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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Gerichtliches Mahnverfahren zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen

Veröffentlicht am Freitag, dem 12. Juni 2015 @ 15:55:03 auf Deutsche-Politik-News.de

(386 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Treten Vertragsstreitigkeiten auf, müssen Unternehmen häufig auf die Erfüllung ihrer Zahlungsforderungen warten. Bisweilen werden Mängelrügen oder sonstige Einwendungen vorgeschoben, um sich auf diese Weise einen "Kredit" zu verschaffen.

Ein bekanntes Problem in Wirtschaftsrecht und ärgerlich für das vorleistungspflichtige Unternehmen, dessen Liquidität beeinträchtigt wird.

In dieser Situation stellt sich die Frage, wie der Anspruchsinhaber (Gläubiger) seine Forderung rasch und kostengünstig realisieren kann. Wenn Gespräche und Mahnungen nicht mehr helfen, muss der Gläubiger Vorkehrungen treffen, um seine Forderung notfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Für die Zwangsvollstreckung benötigt er einen Vollstreckungstitel. Oft hilft etwa eine drohende Forderungspfändung, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Sollte auch dies nicht fruchten, kann der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf Grundlage eines Titels im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

"Die Zivilprozessordnung bietet dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, um rasch und kostengünstig an einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu gelangen", erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart. Wenn der Schuldner zahlungsunwillig ist, ohne die Forderung substantiell in Frage zu stellen, bietet sich ein gerichtliches Mahnverfahren an. Es beginnt mit einem Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht (Amtsgericht). Im Mahnbescheidsantrag muss der Gläubiger lediglich den geschuldeten Betrag und die Art des Anspruchs angeben, ohne dies im Einzelnen zu begründen.

Legt der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch ein, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid. Im besten Fall kann der Gläubiger auf diesem Wege nach wenigen Wochen einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen. Zwar kann der Schuldner auch gegen einen Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen, doch hindert dies den Gläubiger nicht, die vorläufige Zwangsvollstreckung zu betreiben. Damit kann er seinen Anspruch zunächst einmal durchsetzen. "Der Gläubiger muss aber wissen, dass er dem Schuldner den durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden ersetzen muss, wenn der Vollstreckungsbescheid später aufgehoben wird", verweist Anwalt Marius Breucker auf die damit verbundenen Risiken.

Ist dagegen mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, kann der Forderungsgläubiger gleich ein "normales" Klageverfahren anstrengen. Denn im Falle des Widerspruchs führt der vorherige Mahnbescheidsantrag nur zur Verzögerung. Alternativ kommt ein Urkundenprozess in Betracht. Darin muss der Kläger sämtliche Tatsache mit Urkunden beweisen. Zugleich sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten eingeschränkt. "Die Wahl des richtigen Verfahrens hängt nicht zuletzt vom voraussichtlichen Verhalten des Schuldners ab", so Marius Breucker.

Weitere Informationen zu Marius Breucker und zum Thema " Gerichtliches Mahnverfahren zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen (http://de.slideshare.net/MariusBreucker/wirtschaftsrecht-durchsetzung-eines-anspruchs-im-gerichtlichen-mahnverfahren)" sind auf:

https://de.scribd.com/MariusBreucker (https://de.scribd.com/MariusBreucker)

und

www.amazon.de/Marius-Breucker/e/B00458CK6U (http://www.amazon.de/Marius-Breucker/e/B00458CK6U)

zu finden.
Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion.
Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24
70182 Stuttgart
0049 / 711 / 23 99 2 - 0

http://www.wueterich-breucker.de

Pressekontakt:
Kanzlei Wüterich Breucker
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22 - 24
70182 Stuttgart
marius.breucker@wueterich-breucker.de
0049 / 711 / 23 99 2 - 0
https://mariusbreucker.wordpress.com


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


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Ein bekanntes Problem in Wirtschaftsrecht und ärgerlich für das vorleistungspflichtige Unternehmen, dessen Liquidität beeinträchtigt wird.

In dieser Situation stellt sich die Frage, wie der Anspruchsinhaber (Gläubiger) seine Forderung rasch und kostengünstig realisieren kann. Wenn Gespräche und Mahnungen nicht mehr helfen, muss der Gläubiger Vorkehrungen treffen, um seine Forderung notfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Für die Zwangsvollstreckung benötigt er einen Vollstreckungstitel. Oft hilft etwa eine drohende Forderungspfändung, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Sollte auch dies nicht fruchten, kann der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf Grundlage eines Titels im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

"Die Zivilprozessordnung bietet dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, um rasch und kostengünstig an einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu gelangen", erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart. Wenn der Schuldner zahlungsunwillig ist, ohne die Forderung substantiell in Frage zu stellen, bietet sich ein gerichtliches Mahnverfahren an. Es beginnt mit einem Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht (Amtsgericht). Im Mahnbescheidsantrag muss der Gläubiger lediglich den geschuldeten Betrag und die Art des Anspruchs angeben, ohne dies im Einzelnen zu begründen.

Legt der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch ein, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid. Im besten Fall kann der Gläubiger auf diesem Wege nach wenigen Wochen einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen. Zwar kann der Schuldner auch gegen einen Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen, doch hindert dies den Gläubiger nicht, die vorläufige Zwangsvollstreckung zu betreiben. Damit kann er seinen Anspruch zunächst einmal durchsetzen. "Der Gläubiger muss aber wissen, dass er dem Schuldner den durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden ersetzen muss, wenn der Vollstreckungsbescheid später aufgehoben wird", verweist Anwalt Marius Breucker auf die damit verbundenen Risiken.

Ist dagegen mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, kann der Forderungsgläubiger gleich ein "normales" Klageverfahren anstrengen. Denn im Falle des Widerspruchs führt der vorherige Mahnbescheidsantrag nur zur Verzögerung. Alternativ kommt ein Urkundenprozess in Betracht. Darin muss der Kläger sämtliche Tatsache mit Urkunden beweisen. Zugleich sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten eingeschränkt. "Die Wahl des richtigen Verfahrens hängt nicht zuletzt vom voraussichtlichen Verhalten des Schuldners ab", so Marius Breucker.

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