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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen

Veröffentlicht am Freitag, dem 06. März 2015 @ 09:17:26 auf Deutsche-Politik-News.de

(413 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unternehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahnte Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt auch für Kontokorrentkreditverträge.

Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den Modalitäten der Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen, um transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die wesentlichen Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen.

Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen, sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichtet.

Beispiele, von der Rechtsprechung für unwirksam angesehene Zinsanpassungsklauseln:

"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen".


"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraums) - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist der von der Bank festgesetzten Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung verbindlich. Änderungen werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnungen mitgeteilt".


Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses Zinsen in angemessener Weise anheben; bei Senkungen des Marktzinses wird sie Zinsen in angemessener Weise herabsetzen.“


Nach Ablauf der Festschreibungszeit gilt vorbehaltlich einer neuen Zinsvereinbarung der jeweils von der Bank festgesetzte variable Zinssatz. Entsprechendes gilt bei einem an den Basiszinssatz oder eine andere variable Größe gekoppelten Zinssatz bzw. bei einer vereinbarten Zinsunter- und/oder Zinsobergrenze.“

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, bei denen die Anpassung zu Gunsten der Darlehensnehmer in das Ermessen der Bank gestellt wird.

Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln sind die überzahlten Zinsen von der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten. Bei überzahlten Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg ihre eigene Marge bei den Krediten unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet. Auch Bearbeitungsgebühren entfallen unter bestimmten Umständen und sind verzinst zu erstatten.

Für die Bankkunden ergeben sich aus einer Neuberechnung des Kreditvertrages, auch des Kontokorrentkreditvertrages bzw. des Girokontos, oft hohe Zahlungsansprüche gegen die Kreditinstitute.

Bank muss Kunden 233.000 € zahlen

So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.

Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen

Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser war, dass die Zinsanpassungsvereinbarungen in den mit der Bank geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat. Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.

Nittel | Fachanwälte rund um Ihr Vermögen
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Neckargemünd:
Bahnhofstr. 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 72 98 080 | Fax: 06223 - 72 98 099

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/bankrecht/unwirksame-zinsanpassungsklauseln-in-kreditvertraegen-mit-variablen-zinssaetzen.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter nittel.co oder schiffsfonds-anleger.de.

Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unternehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahnte Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt auch für Kontokorrentkreditverträge.

Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den Modalitäten der Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen, um transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die wesentlichen Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen.

Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen, sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichtet.

Beispiele, von der Rechtsprechung für unwirksam angesehene Zinsanpassungsklauseln:

"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen".


"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraums) - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist der von der Bank festgesetzten Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung verbindlich. Änderungen werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnungen mitgeteilt".


Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses Zinsen in angemessener Weise anheben; bei Senkungen des Marktzinses wird sie Zinsen in angemessener Weise herabsetzen.“


Nach Ablauf der Festschreibungszeit gilt vorbehaltlich einer neuen Zinsvereinbarung der jeweils von der Bank festgesetzte variable Zinssatz. Entsprechendes gilt bei einem an den Basiszinssatz oder eine andere variable Größe gekoppelten Zinssatz bzw. bei einer vereinbarten Zinsunter- und/oder Zinsobergrenze.“

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, bei denen die Anpassung zu Gunsten der Darlehensnehmer in das Ermessen der Bank gestellt wird.

Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln sind die überzahlten Zinsen von der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten. Bei überzahlten Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg ihre eigene Marge bei den Krediten unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet. Auch Bearbeitungsgebühren entfallen unter bestimmten Umständen und sind verzinst zu erstatten.

Für die Bankkunden ergeben sich aus einer Neuberechnung des Kreditvertrages, auch des Kontokorrentkreditvertrages bzw. des Girokontos, oft hohe Zahlungsansprüche gegen die Kreditinstitute.

Bank muss Kunden 233.000 € zahlen

So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.

Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen

Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser war, dass die Zinsanpassungsvereinbarungen in den mit der Bank geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat. Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.

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