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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Strafzettel aus dem Ausland

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 05. August 2010 @ 10:17:39 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(372 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Aus den Augen ist nicht aus dem Sinn

Ein Strafzettel vom Bobby in London oder dem Carabinieri in Rom wurde bisher oft als Urlaubssouvenir verstanden - die damit verbundene Zahlungsaufforderung konnten deutsche Autofahrer oft ungestraft ignorieren. Damit ist jetzt Schluss: Wird eine neue EU-Vereinbarung wie geplant noch in diesem Jahr in Deutschland umgesetzt, müssen Verkehrssünder mit der Vollstreckung des Bußgeldbescheids durch deutsche Behörden rechnen. Was das im Detail bedeuten wird, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Einem "Knöllchen" aus dem Ausland zu entgehen, wird künftig deutlich schwerer: Noch in diesem Jahr wird voraussichtlich ein Gesetz in Kraft treten, auf dessen Grundlage das Bonner Bundesamt für Justiz ausländische Bußgelder ab 70 Euro stellvertretend für das jeweilige Land einziehen darf. Bisher wurden nur österreichische Verkehrsbescheide in Deutschland vollstreckt, bei Strafzetteln aus anderen Ländern endete die Reichweite der ausländischen Polizei an der Grenze. Der Bundestag hat dem neuen Gesetz am 9. Juli 2010 zugestimmt; eine Entscheidung des Bundesrates steht noch aus. Nach neuesten Informationen wird die Neuregelung zwar noch in diesem Jahr, aber wohl noch nicht wie beabsichtigt zum 1. Oktober in Kraft treten.

Neue EU-Richtlinie
"Hintergrund des neuen Gesetzes ist ein EU-Rechtshilfeabkommen zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen", erklärt die D.A.S. Damit wollen die beteiligten Länder unter anderem die grenzüberschreitende Verfolgung von Forderungen gegen ausländische Autofahrer vereinfachen. Das betrifft vor allem Verkehrsdelikte, bei denen ein Kassieren vor Ort nicht möglich ist - beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen. Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Gesetzes: Der Strafzettel wurde in einem Land ausgestellt, das das EU-Abkommen ebenfalls umgesetzt hat. Außerdem muss der ausländische Bußgeldbescheid in der Sprache des Beschuldigten verfasst sein. Erhält man den Strafzettel dennoch in Spanisch oder Finnisch, besteht keine Gefahr auf einen Bescheid aus Bonn.
Viele Autofahrer irren übrigens, wenn sie meinen, die ausländische Polizei könne anhand der deutschen Autokennzeichen den Fahrzeughalter nicht ermitteln: Wenn es um die Ahndung von Verkehrsverstößen geht, kommen auch ausländische Ordnungsbehörden über das Bundesamt für Straßenverkehr einfach und legal an die Daten deutscher Fahrzeughalter!

Deutsches Recht weiterhin ausschlaggebend
In der Praxis ist allerdings schon jetzt klar: Die Umsetzung des EU-Beschlusses wird nicht in jedem Fall auch praktikabel sein. Der Hintergrund: In Deutschland gilt das Verschuldensprinzip und damit die Fahrerhaftung - im Gegensatz beispielsweise zu Frankreich und den Niederlanden, wo automatisch der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen wird. Deshalb wird in diesen Ländern das Fahrzeug meist nur von der Heckseite geblitzt.
In Deutschland zahlt das Bußgeld in der Regel der Fahrer. Ausnahme: Bei Halte- und Parkverstößen wenden sich die Behörden an den Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung unverhältnismäßig lange dauern würde. Dann werden dem Halter aber lediglich die Verfahrenskosten (laut § 25a des Straßenverkehrsgesetzes) angelastet, nicht das Bußgeld für den Verkehrsverstoß selbst. Dieses deutsche Rechtsprinzip gilt trotz der EU-Vereinbarung weiterhin. "Wurde ein Auto in Paris beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt, der Halter befand sich jedoch zuhause in Deutschland, müsste der Staat zur Vollstreckung des französischen Bußgeldbescheids fremdstaatliches Recht durchsetzen", erläutert die D.A.S. die rechtlich komplexe Situation. Damit würde er aber in diesem Fall gegen die Grundsätze der deutschen Rechtssprechung verstoßen - denn der Halter ist aus deutscher Sicht offensichtlich nicht der Fahrer und damit nicht für den Verstoß verantwortlich. Vor diesem Hintergrund werden manche Verkehrsdelikte im Ausland trotz neuer EU-Richtlinie wohl auch künftig keine rechtlichen Folgen für den betroffenen Autofahrer haben.
Allerdings ist die Sache für den Verkehrssünder damit noch keineswegs erledigt: Auch wenn ein ausländisches Knöllchen nicht vollstreckt werden kann, bleibt es doch in den Akten - und kann dem Fahrzeughalter beim nächsten Besuch im betreffenden Land noch immer großen Ärger machen: Da reicht dann unter Umständen eine einfache Verkehrskontrolle, um ihn als "alten" Sünder zu identifizieren.

Ist die Rechtslage hingegen eindeutig, und das Bonner Bundesamt für Justiz schreitet zur Tat, so kommen Verkehrssünder in der Regel mit dem reinen Bußgeld davon: Da das EU-Abkommen und das neue Gesetz sich nur auf die Vollstreckung von Geldstrafen beziehen, ist zum Beispiel ein im Ausland ausgesprochenes Fahrverbot in Deutschland ungültig, und das Überfahren der roten Ampel in Paris schlägt sich auch nicht auf dem Punkte-Konto des Sünders in Flensburg nieder.

Vorsicht im aktuellen Sommerurlaub:
"Obwohl das Gesetz voraussichtlich erst im Herbst 2010 in Kraft treten wird, können bereits Verkehrsverstöße aus dem aktuellen Sommerurlaub nach den neuen Regelungen geahndet werden", warnt die D.A.S. Maßgeblich ist nämlich das Datum des Bußgeldbescheides und nicht das des Verstoßes. Aufgrund der oft langen Bearbeitungszeiten kann ein Verkehrsverstoß, der im August begangen wurde, zu einem Bescheid führen, der erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung an den Verkehrssünder zugestellt oder rechtskräftig wird. In diesem Fall landet unter Umständen schon im Herbst ein Brief des Bonner Bundesamts für Justiz neben all" den sonnigen Postkartengrüßen im Briefkasten...
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.604

Kurzfassung:
"Knöllchen" taugt nicht zum Urlaubssouvenir
Ab Herbst treibt der Bund ausländische Bußgelder ein

Das "Knöllchen" aus dem Urlaub als ausgefallenes Souvenir ohne Folgen - damit ist jetzt Schluss: Voraussichtlich ab Herbst 2010 werden Bußgeldbescheide aus dem Ausland vom Bonner Bundesamt für Justiz vollstreckt. Damit endet die Verfolgung eines Verkehrsvergehens nicht mehr an der Grenze, wie bisher oft der Fall. "Hintergrund ist ein EU- Rechtshilfeabkommen zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen", erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Abkommen wird durch ein deutsches Gesetz umgesetzt, das noch vom Bundesrat beschlossen werden muss. Allerdings gilt das Gesetz nur für Strafzettel aus Ländern, die das EU-Abkommen selbst umsetzen. Außerdem muss der ausländische Bußgeldbescheid in der Sprache des Beschuldigten verfasst sein. Erhält man den Strafzettel also in Spanisch, besteht keine Gefahr auf einen Bescheid aus Bonn. Darüber hinaus gilt weiterhin das deutsche Recht und damit das hier herrschende Verschuldensprinzip. Konkret: Ein französisches Blitzer-Bild der Heckseite des Autos beim Überfahren einer roten Ampel reicht in Deutschland zur Verurteilung des Fahrzeughalters nicht aus. Hier muss stets der Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden - und der ist auf einer Heckaufnahme nicht erkennbar. Ausgestanden ist die Sache damit aber trotzdem nicht: Auch wenn ein ausländisches Knöllchen nicht vollstreckt werden kann, kann es beim nächsten Besuch im betroffenen Land unter Umständen noch immer für Ärger sorgen: Da reicht eine einfache Verkehrskontrolle, um den Fahrzeughalter als "alten" Sünder zu identifizieren!
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Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
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Pressekontakt:
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Katja Rheude
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das@hartzkom.de
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Aus den Augen ist nicht aus dem Sinn

Ein Strafzettel vom Bobby in London oder dem Carabinieri in Rom wurde bisher oft als Urlaubssouvenir verstanden - die damit verbundene Zahlungsaufforderung konnten deutsche Autofahrer oft ungestraft ignorieren. Damit ist jetzt Schluss: Wird eine neue EU-Vereinbarung wie geplant noch in diesem Jahr in Deutschland umgesetzt, müssen Verkehrssünder mit der Vollstreckung des Bußgeldbescheids durch deutsche Behörden rechnen. Was das im Detail bedeuten wird, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Einem "Knöllchen" aus dem Ausland zu entgehen, wird künftig deutlich schwerer: Noch in diesem Jahr wird voraussichtlich ein Gesetz in Kraft treten, auf dessen Grundlage das Bonner Bundesamt für Justiz ausländische Bußgelder ab 70 Euro stellvertretend für das jeweilige Land einziehen darf. Bisher wurden nur österreichische Verkehrsbescheide in Deutschland vollstreckt, bei Strafzetteln aus anderen Ländern endete die Reichweite der ausländischen Polizei an der Grenze. Der Bundestag hat dem neuen Gesetz am 9. Juli 2010 zugestimmt; eine Entscheidung des Bundesrates steht noch aus. Nach neuesten Informationen wird die Neuregelung zwar noch in diesem Jahr, aber wohl noch nicht wie beabsichtigt zum 1. Oktober in Kraft treten.

Neue EU-Richtlinie
"Hintergrund des neuen Gesetzes ist ein EU-Rechtshilfeabkommen zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen", erklärt die D.A.S. Damit wollen die beteiligten Länder unter anderem die grenzüberschreitende Verfolgung von Forderungen gegen ausländische Autofahrer vereinfachen. Das betrifft vor allem Verkehrsdelikte, bei denen ein Kassieren vor Ort nicht möglich ist - beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen. Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Gesetzes: Der Strafzettel wurde in einem Land ausgestellt, das das EU-Abkommen ebenfalls umgesetzt hat. Außerdem muss der ausländische Bußgeldbescheid in der Sprache des Beschuldigten verfasst sein. Erhält man den Strafzettel dennoch in Spanisch oder Finnisch, besteht keine Gefahr auf einen Bescheid aus Bonn.
Viele Autofahrer irren übrigens, wenn sie meinen, die ausländische Polizei könne anhand der deutschen Autokennzeichen den Fahrzeughalter nicht ermitteln: Wenn es um die Ahndung von Verkehrsverstößen geht, kommen auch ausländische Ordnungsbehörden über das Bundesamt für Straßenverkehr einfach und legal an die Daten deutscher Fahrzeughalter!

Deutsches Recht weiterhin ausschlaggebend
In der Praxis ist allerdings schon jetzt klar: Die Umsetzung des EU-Beschlusses wird nicht in jedem Fall auch praktikabel sein. Der Hintergrund: In Deutschland gilt das Verschuldensprinzip und damit die Fahrerhaftung - im Gegensatz beispielsweise zu Frankreich und den Niederlanden, wo automatisch der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen wird. Deshalb wird in diesen Ländern das Fahrzeug meist nur von der Heckseite geblitzt.
In Deutschland zahlt das Bußgeld in der Regel der Fahrer. Ausnahme: Bei Halte- und Parkverstößen wenden sich die Behörden an den Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung unverhältnismäßig lange dauern würde. Dann werden dem Halter aber lediglich die Verfahrenskosten (laut § 25a des Straßenverkehrsgesetzes) angelastet, nicht das Bußgeld für den Verkehrsverstoß selbst. Dieses deutsche Rechtsprinzip gilt trotz der EU-Vereinbarung weiterhin. "Wurde ein Auto in Paris beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt, der Halter befand sich jedoch zuhause in Deutschland, müsste der Staat zur Vollstreckung des französischen Bußgeldbescheids fremdstaatliches Recht durchsetzen", erläutert die D.A.S. die rechtlich komplexe Situation. Damit würde er aber in diesem Fall gegen die Grundsätze der deutschen Rechtssprechung verstoßen - denn der Halter ist aus deutscher Sicht offensichtlich nicht der Fahrer und damit nicht für den Verstoß verantwortlich. Vor diesem Hintergrund werden manche Verkehrsdelikte im Ausland trotz neuer EU-Richtlinie wohl auch künftig keine rechtlichen Folgen für den betroffenen Autofahrer haben.
Allerdings ist die Sache für den Verkehrssünder damit noch keineswegs erledigt: Auch wenn ein ausländisches Knöllchen nicht vollstreckt werden kann, bleibt es doch in den Akten - und kann dem Fahrzeughalter beim nächsten Besuch im betreffenden Land noch immer großen Ärger machen: Da reicht dann unter Umständen eine einfache Verkehrskontrolle, um ihn als "alten" Sünder zu identifizieren.

Ist die Rechtslage hingegen eindeutig, und das Bonner Bundesamt für Justiz schreitet zur Tat, so kommen Verkehrssünder in der Regel mit dem reinen Bußgeld davon: Da das EU-Abkommen und das neue Gesetz sich nur auf die Vollstreckung von Geldstrafen beziehen, ist zum Beispiel ein im Ausland ausgesprochenes Fahrverbot in Deutschland ungültig, und das Überfahren der roten Ampel in Paris schlägt sich auch nicht auf dem Punkte-Konto des Sünders in Flensburg nieder.

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"Obwohl das Gesetz voraussichtlich erst im Herbst 2010 in Kraft treten wird, können bereits Verkehrsverstöße aus dem aktuellen Sommerurlaub nach den neuen Regelungen geahndet werden", warnt die D.A.S. Maßgeblich ist nämlich das Datum des Bußgeldbescheides und nicht das des Verstoßes. Aufgrund der oft langen Bearbeitungszeiten kann ein Verkehrsverstoß, der im August begangen wurde, zu einem Bescheid führen, der erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung an den Verkehrssünder zugestellt oder rechtskräftig wird. In diesem Fall landet unter Umständen schon im Herbst ein Brief des Bonner Bundesamts für Justiz neben all" den sonnigen Postkartengrüßen im Briefkasten...
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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Artikel-Titel: Weitere News: Strafzettel aus dem Ausland

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