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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Keine zwangsläufige Diskriminierung, wenn ältere Arbeitnehmer etwas mehr Urlaub als jüngere Arbeitnehmer bekommen

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 05. November 2014 @ 13:03:48 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(356 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 -.

Ausgangslage:

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass ältere Arbeitnehmer mehr Urlaub erhalten als jüngere Arbeitnehmer. Eine solche Regelung ist äußerst problematisch mit Blick auf die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an sich unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters.
Gemäß § 10 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters allerdings ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Fall:

Ein Schuhhersteller hatte grundsätzlich allen Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr überschritten hatten, zwei Tage zusätzlichen Urlaub gewährt. Hierdurch fühlte sich ein jüngerer Arbeitnehmer wegen seines Alters diskriminiert und hatte auf Gleichbehandlung bis hin zum Bundesarbeitsgericht geklagt.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht sah in dem Vorgehen des Arbeitgebers keine Altersdiskriminierung und wies die Klage in letzter Instanz ab.
Das Bundesarbeitsgericht: Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

Stellungnahme:

Ich halte das Urteil für richtig. Wenn bei einem Schuhhersteller körperlich gearbeitet wird, kann man davon ausgehen, dass ältere Arbeitnehmer generell mehr unter verschleißbedingten gesundheitlichen Problemen leiden als jüngere Arbeitnehmer. Dabei kommt es auch nicht auf die Betriebszugehörigkeit an, da es sich hier um eine allgemeine Folge des Alters handelt. Der Arbeitgeber, der hier die älteren Arbeitnehmer durch zusätzlichen Urlaub entlasten will, verfolgt ein legitimes Ziel. Natürlich würde die Sache möglicherweise anders aussehen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, welches lediglich mit geistiger Arbeit zu tun hat. Dann würde es an einem legitimen Ziel fehlen. Wenn der Arbeitgeber hier älteren Arbeitnehmern zehn Urlaubstage mehr gewähren würde, wäre vielleicht das Mittel nicht mehr angemessen. Im konkreten vorliegenden Fall waren die zwei Urlaubstage mehr sicher gerechtfertigt.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 7. September 2012 - 6 Sa 709/11 -

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Der Fall zeigt sehr gut, dass Diskriminierung in beide Richtungen möglich ist. Es können auch Jüngere diskriminiert werden, es können auch Männer diskriminiert werden. Wenn Sie eine entsprechende Regel beim Arbeitgeber für diskriminierend halten, sollten Sie zunächst abklären, ob wirklich die Voraussetzungen für eine Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorliegen. Eine solche Klage ist jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis immer eine Belastung für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber. Sie will daher gut überlegt und abgewogen sein.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Auch gut gemeinte Regelungen können nach hinten losgehen und dazu führen, dass sich plötzlich alle Arbeitnehmer des Unternehmens auf die nur einigen Arbeitnehmern gewährten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung berufen. Das kann teuer werden. Entsprechende Regelungen müssen daher genau überlegt werden. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen oben unter dem Punkt Stellungnahme.

22.10.2014

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 -.

Ausgangslage:

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass ältere Arbeitnehmer mehr Urlaub erhalten als jüngere Arbeitnehmer. Eine solche Regelung ist äußerst problematisch mit Blick auf die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an sich unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters.
Gemäß § 10 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters allerdings ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Fall:

Ein Schuhhersteller hatte grundsätzlich allen Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr überschritten hatten, zwei Tage zusätzlichen Urlaub gewährt. Hierdurch fühlte sich ein jüngerer Arbeitnehmer wegen seines Alters diskriminiert und hatte auf Gleichbehandlung bis hin zum Bundesarbeitsgericht geklagt.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht sah in dem Vorgehen des Arbeitgebers keine Altersdiskriminierung und wies die Klage in letzter Instanz ab.
Das Bundesarbeitsgericht: Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

Stellungnahme:

Ich halte das Urteil für richtig. Wenn bei einem Schuhhersteller körperlich gearbeitet wird, kann man davon ausgehen, dass ältere Arbeitnehmer generell mehr unter verschleißbedingten gesundheitlichen Problemen leiden als jüngere Arbeitnehmer. Dabei kommt es auch nicht auf die Betriebszugehörigkeit an, da es sich hier um eine allgemeine Folge des Alters handelt. Der Arbeitgeber, der hier die älteren Arbeitnehmer durch zusätzlichen Urlaub entlasten will, verfolgt ein legitimes Ziel. Natürlich würde die Sache möglicherweise anders aussehen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, welches lediglich mit geistiger Arbeit zu tun hat. Dann würde es an einem legitimen Ziel fehlen. Wenn der Arbeitgeber hier älteren Arbeitnehmern zehn Urlaubstage mehr gewähren würde, wäre vielleicht das Mittel nicht mehr angemessen. Im konkreten vorliegenden Fall waren die zwei Urlaubstage mehr sicher gerechtfertigt.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 7. September 2012 - 6 Sa 709/11 -

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Der Fall zeigt sehr gut, dass Diskriminierung in beide Richtungen möglich ist. Es können auch Jüngere diskriminiert werden, es können auch Männer diskriminiert werden. Wenn Sie eine entsprechende Regel beim Arbeitgeber für diskriminierend halten, sollten Sie zunächst abklären, ob wirklich die Voraussetzungen für eine Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorliegen. Eine solche Klage ist jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis immer eine Belastung für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber. Sie will daher gut überlegt und abgewogen sein.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Auch gut gemeinte Regelungen können nach hinten losgehen und dazu führen, dass sich plötzlich alle Arbeitnehmer des Unternehmens auf die nur einigen Arbeitnehmern gewährten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung berufen. Das kann teuer werden. Entsprechende Regelungen müssen daher genau überlegt werden. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen oben unter dem Punkt Stellungnahme.

22.10.2014

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