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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: LG Hamburg: Schadenersatz wegen geschätzter Umsatzprognosen beim Franchisevertrag

Veröffentlicht am Freitag, dem 26. September 2014 @ 12:54:00 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(387 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Mit Urteil vom 17.01.2014 entschied das Landgericht (LG) Hamburg (AZ.: 332 O 249/12), dass der Franchisegeber auf Schadenersatz haftet, wenn er dem Franchisenehmer nicht mitteilt, dass die Umsatzprognosen lediglich auf Schätzungen basieren, und die U

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/franchiserecht) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:

Der Kläger ist ehemaliger Franchisenehmer und nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Dies stützt er darauf, dass der Franchisegeber ihn zum Abschluss des Vertrages veranlasst habe, indem er ihm falsche Umsatzprognosen in Erwartung stellte. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch zwischen den Parteien nie zustande gekommen, die Parteien haben sich jedoch mündlich auf die Nutzung des Franchisesystems durch den Kläger geeinigt. Die Umsatzzahlen waren von Anfang an nicht gut und erreichten nie die Umsatzprognose. Der Kläger konnte nicht einmal die laufenden Kosten decken und kündigte daraufhin den Franchisevertrag. Außerdem forderte er die Beklagte zur Annerkennung der Schäden an, was diese zurückwies.

Dazu führte die Beklagte aus, es habe sich lediglich um Schätzungen gehandelt, was der Kläger auch gewusst habe, insbesondere hätten die Parteien gemeinsam eine zweite Umsatzprognose angestellt, nachdem der Kläger die erste als zu gering erachtet hat. Die Beklagte führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Gewähr für die Umsatzprognose übernehmen wollen.

Das LG bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher entschieden hat, dass Franchisegeber haften, wenn sie Prognosen anstellen, die auf keiner Tatsachengrundlage basieren. Das sei hier der Fall, so das LG, weshalb die Beklagte beweisen müsse, dass dies nicht von ihr verschuldet sei. Diese berief sich hier auf ein Mitverschulden des Klägers.

Das LG verurteile die Beklagte zu Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung, wies die Klage im Übrigen aber ab. Es führte aus, die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass für die Prognosen keine Tatsachengrundlage vorhanden sei und es sich nur um Schätzungen handele. Die Beklagte muss die wirtschaftlichen Verluste des Klägers ausgleichen, d.h. ihn so stellen, wie er ohne Abschluss des Franchisevertrages stünde.

Ein Mitverschulden des Klägers sieht das LG nicht als gegeben an, insbesondere auch kein schuldhaftes Nichtnachkommen der Schadenminderungspflicht, denn der Kläger habe keine Pflicht, das Konzept auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu ändern. Auch habe keine Pflicht bestanden, den Franchisevertrag außerordentlich zu kündigen, um keine weiteren Verluste einzufahren.

Aufgrund der Komplexität und der Bezugnahme auf andere Rechtsgebiete ist gerad im Franchiserecht Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung der eigen Idee bzw. Durchsetzung etwaiger Ansprüche.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
info@noethelegal.com
+49 (0) 228 52279640
http://noethelegal.com



Mit Urteil vom 17.01.2014 entschied das Landgericht (LG) Hamburg (AZ.: 332 O 249/12), dass der Franchisegeber auf Schadenersatz haftet, wenn er dem Franchisenehmer nicht mitteilt, dass die Umsatzprognosen lediglich auf Schätzungen basieren, und die U

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Der Kläger ist ehemaliger Franchisenehmer und nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Dies stützt er darauf, dass der Franchisegeber ihn zum Abschluss des Vertrages veranlasst habe, indem er ihm falsche Umsatzprognosen in Erwartung stellte. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch zwischen den Parteien nie zustande gekommen, die Parteien haben sich jedoch mündlich auf die Nutzung des Franchisesystems durch den Kläger geeinigt. Die Umsatzzahlen waren von Anfang an nicht gut und erreichten nie die Umsatzprognose. Der Kläger konnte nicht einmal die laufenden Kosten decken und kündigte daraufhin den Franchisevertrag. Außerdem forderte er die Beklagte zur Annerkennung der Schäden an, was diese zurückwies.

Dazu führte die Beklagte aus, es habe sich lediglich um Schätzungen gehandelt, was der Kläger auch gewusst habe, insbesondere hätten die Parteien gemeinsam eine zweite Umsatzprognose angestellt, nachdem der Kläger die erste als zu gering erachtet hat. Die Beklagte führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Gewähr für die Umsatzprognose übernehmen wollen.

Das LG bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher entschieden hat, dass Franchisegeber haften, wenn sie Prognosen anstellen, die auf keiner Tatsachengrundlage basieren. Das sei hier der Fall, so das LG, weshalb die Beklagte beweisen müsse, dass dies nicht von ihr verschuldet sei. Diese berief sich hier auf ein Mitverschulden des Klägers.

Das LG verurteile die Beklagte zu Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung, wies die Klage im Übrigen aber ab. Es führte aus, die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass für die Prognosen keine Tatsachengrundlage vorhanden sei und es sich nur um Schätzungen handele. Die Beklagte muss die wirtschaftlichen Verluste des Klägers ausgleichen, d.h. ihn so stellen, wie er ohne Abschluss des Franchisevertrages stünde.

Ein Mitverschulden des Klägers sieht das LG nicht als gegeben an, insbesondere auch kein schuldhaftes Nichtnachkommen der Schadenminderungspflicht, denn der Kläger habe keine Pflicht, das Konzept auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu ändern. Auch habe keine Pflicht bestanden, den Franchisevertrag außerordentlich zu kündigen, um keine weiteren Verluste einzufahren.

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