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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Bei Umzug dem Vermieter neue Adresse melden. Nebenkosten müssen beglichen werden

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 08. Juli 2010 @ 12:34:57 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(374 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Wer seinen Wohnsitz wechselt, muss seinem Vermieter die neue Adresse direkt mitteilen. Nebenkostenabrechnungen, die ihren Empfänger wegen dieses Versäumnisses nicht erreichen, verjähren nicht. Das Immobilienportal www.myimmo.de stellt einen aktuellen Präzedenzfall vor.

Ein Vermieter muss für anfallende Nebenkosten (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/nebenkosten) nicht aufkommen, wenn die Abrechnung einen ehemaligen Mieter zu spät erreicht. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Kiel. Zwar hatte der Mieter in diesem Fall den Umzug dem Hausmeister bereits im Mai mitgeteilt. Dieser leitete die neue Adresse aber nicht an die Wohnungseigentümerin weiter. Diese schickte die Nebenkostenabrechnung Mitte Dezember an die alte Adresse des Mieters. Drei Monate vergingen, bis die Post die neue Adresse des Mieters ermitteln konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist für die Nebenkostenabrechnung abgelaufen.

Die Richter entschieden klar zugunsten der Wohnungseigentümerin. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen anzustellen, ob ihre Abrechnung den Mieter noch unter der alten Adresse erreichen würde. Ebensowenig hätte sie vor der Versendung bei Post oder Einwohnermeldeamt nachfragen müssen. Dies würde die Sorgfaltspflicht eines Vermieters deutlich überfordern. Auch den Hausmeister träfe keine Schuld. Es gehöre nicht zu seinen Pflichten, die neue Adresse des Mieters unaufgefordert an die Wohnungseigentümerin weiterzugeben.

Zu einem ähnlichen Urteil ist das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gekommen. Ein Mieter hatte dem Vermieter seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt. Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung aber mit einem privaten Postdienstleister verschickt. Ohnehin ist es sinnvoll, den bisherigen Vermieter zu informieren, besonders wenn Rückzahlungen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung zu erwarten sind.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/bei-adressaenderung-auch-an-nebenkostenabrechnung-denken/9136.html

Kontakt:

Unister GmbH
Lisa Neumann
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-240
Fax: +49/341/49288-59
lisa.neumann@unister.de

Die Unister-Gruppe betreibt mit www.myimmo.de ein erfolgreiches deutschsprachiges Immobilienportal. Komplementäre Produkte und Dienstleistungen werden aus den Bereichen Finanzen mit www.kredit.de, www.geld.de, Versicherungen mit www.private-krankenversicherung.de und www.versicherungen.de sowie Verbraucherinformation mit www.preisvergleich.de angeboten. Häuser und Grundstücke können auch beim kostenlosen Online-Auktionshaus www.auvito.de ersteigert werden.


Wer seinen Wohnsitz wechselt, muss seinem Vermieter die neue Adresse direkt mitteilen. Nebenkostenabrechnungen, die ihren Empfänger wegen dieses Versäumnisses nicht erreichen, verjähren nicht. Das Immobilienportal www.myimmo.de stellt einen aktuellen Präzedenzfall vor.

Ein Vermieter muss für anfallende Nebenkosten (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/nebenkosten) nicht aufkommen, wenn die Abrechnung einen ehemaligen Mieter zu spät erreicht. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Kiel. Zwar hatte der Mieter in diesem Fall den Umzug dem Hausmeister bereits im Mai mitgeteilt. Dieser leitete die neue Adresse aber nicht an die Wohnungseigentümerin weiter. Diese schickte die Nebenkostenabrechnung Mitte Dezember an die alte Adresse des Mieters. Drei Monate vergingen, bis die Post die neue Adresse des Mieters ermitteln konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist für die Nebenkostenabrechnung abgelaufen.

Die Richter entschieden klar zugunsten der Wohnungseigentümerin. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen anzustellen, ob ihre Abrechnung den Mieter noch unter der alten Adresse erreichen würde. Ebensowenig hätte sie vor der Versendung bei Post oder Einwohnermeldeamt nachfragen müssen. Dies würde die Sorgfaltspflicht eines Vermieters deutlich überfordern. Auch den Hausmeister träfe keine Schuld. Es gehöre nicht zu seinen Pflichten, die neue Adresse des Mieters unaufgefordert an die Wohnungseigentümerin weiterzugeben.

Zu einem ähnlichen Urteil ist das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gekommen. Ein Mieter hatte dem Vermieter seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt. Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung aber mit einem privaten Postdienstleister verschickt. Ohnehin ist es sinnvoll, den bisherigen Vermieter zu informieren, besonders wenn Rückzahlungen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung zu erwarten sind.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/bei-adressaenderung-auch-an-nebenkostenabrechnung-denken/9136.html

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Barfußgässchen 11
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-240
Fax: +49/341/49288-59
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Artikel-Titel: Weitere News: Bei Umzug dem Vermieter neue Adresse melden. Nebenkosten müssen beglichen werden

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