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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Tochtergesellschaften in den USA gruenden - USAG24, Inc

Veröffentlicht am Freitag, dem 25. Juni 2010 @ 20:30:19 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(425 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Wenn ein europäisches Unternehmen eine
bedeutendere Präsenz in den Vereinigten
Staaten anstrebt und vor allem, wenn
es Mitarbeiter in den Vereinigten
Staaten beschäftigen möchte...

Wenn ein europäisches Unternehmen eine
bedeutendere Präsenz in den Vereinigten
Staaten anstrebt und vor allem, wenn
es Mitarbeiter in den Vereinigten
Staaten beschäftigen möchte, sollte
das Unternehmen eine amerikanische
Tochtergesellschaft gründen. Wie bereits
oben angedeutet, gründen die meisten
europäischen Unternehmen, die eine
Niederlassung im US-Bundesstaat
anstreben, eine Kapitalgesellschaft
oder LLC. Die Gründung einer
Kapitalgesellschaft oder LLC kann nach
dem Recht des US-Bundesstaates Georgia
oder anderer Bundesstaaten ohne große
Schwierigkeiten bewerkstelligt werden.

Gesellschaften werden gemäß dem Recht
des US-Bundesstaates Georgia und auch
anderer US-Bundesstaaten als von ihren
Muttergesellschaften oder Gesellschaftern
unabhängige juristische Personen angesehen.

Deshalb sind Muttergesellschaften
oder Gesellschafter im Allgemeinen
(vorbehaltlich einiger Ausnahmen)
nicht direkt haftbar für die Verträge
oder sonstigen Verpflichtungen der
Tochtergesellschaft. LLCs werden in
ähnlicher Weise als separate juristische
Personen betrachtet und deshalb sind
Muttergesellschaften und sonstige
Eigentümer oder Gesellschafter im
Allgemeinen nicht für Verträge oder
Verpflichtungen einer LLC haftbar.

Das Einkommen der Gesellschaften
wird generell auf Unternehmensebene
versteuert. Aktionäre müssen etwaige an
sie ausgeschüttete Dividenden versteuern.
Bei Ausländern liegt dieser Steuersatz bei
30%. Der Steuersatz für an ausländische
Aktionäre oder ausländische
Muttergesellschaften ausgeschüttete
Dividenden kann jedoch aufgrund
etwaiger Steuerabkommen reduziert
werden oder sogar völlig wegfallen.
(Unter gewissen Umständen kann eine
Gesellschaft einen Status als so genannte
"S-Corporation" beanspruchen. Diese
gilt als steuerlich transparentes Gebilde
("flow through entity") und muss ähnlich
wie eine Partnerschaft im Hinblick auf
Bundessteuern oder bundesstaatliche
Steuern wie in diesem Falle Georgias im
Allgemeinen keine Steuern auf
Unternehmensebene abführen. Das
Einkommen einer "S- Corporation"
"fließt" bildlich gesprochen "durch"
diese hindurch und muss von den
Aktionären versteuert werden. Dieser
Status kann jedoch nicht beansprucht
werden, wenn eine Gesellschaft, Partnerschaft oder eine nicht in den
USA ansässige Person Aktionär ist.
Sie ist damit keine praktische Alternative für die Gründung einer Tochtergesellschaft einer europäischen Gesellschaft).

LLCs werden in steuerlicher Hinsicht
anders behandelt als Kapitalgesellschaften.
LLCs sind in Bezug auf Bundessteuern und
Steuern des US-Bundesstaates Georgia als
steuerlich transparente Gebilde anzusehen.
Eine LLC mit einem Gesellschafter wird
für Steuerzwecke als nicht vom Mitglied
separate rechtliche Einheit angesehen,
während der Status als separate rechtliche
Einheit für andere rechtliche Zwecke,
einschließlich Schutz der Mitglieder vor
Haftungsfällen der LLC, erhalten bleibt.
Eine LLC mit mehreren Gesellschaftern
wird für Steuerzwecke des Bundes und
des US-Bundesstaates Georgia als
Partnerschaft angesehen. Ausländische
Gesellschaften können Mitglieder in LLCs
sein. Damit unterliegen LLCs nicht den
Beschränkungen so genannter "S-
Corporations". Eine LLC ist oft vorteilhaft, da das Einkommen einer LLC statt (unter Vorbehalt einiger wichtiger Ausnahmen) zweimal versteuert zu werden, über ihre Mitglieder fließt und auf dieser Ebene versteuert wird und im Allgemeinen keine zweite Steuer auferlegt wird, wenn das Einkommen an die Mitglieder ausgeschüttet
wird. Die Mitglieder müssen amerikanische
Einkommensteuererklärungen abgeben
und das Einkommen der LLC angeben
und versteuern.
Dabei muss jedoch beachtet werden,
dass eine ausländische Gesellschaft, die
Inhaberin einer US-amerikanischen
LLC ist und Einkommen aus in den
USA von der LLC getätigten Geschäften
erwirtschaftet, potenziell doppelter
Besteuerung aufgrund so genannter
"Quellensteuer für US-Zweigniederlassungen"
unterliegt. Die ausländische Gesellschaft muss zunächst ihren Anteil am amerikanischen Einkommen der LLC versteuern.

Dann wird die "Quellensteuer für US-
Zweigniederlassungen" erhoben, wenn
Einkommen, das mit der Geschäftstätigkeit
in den USA zusammenhängt, aus den
USA abfließt. Die Quellensteuer beträgt im Allgemeinen 30%, kann aber durch ein
entsprechendes Steuerabkommen reduziert
werden oder sogar komplett wegfallen. Die
potenzielle Erhebung von Quellensteuern kann die steuerlichen Vorteile für eine ausländische Gesellschaft, die ein steuerlich transparentes Gebilde wie etwa eine LLC einsetzt, eliminieren und führt gegebenenfalls dazu, dass die traditionelle Gesellschaftsform bevorzugt wird. Um die bevorzugte Gesellschaftsform zu ermitteln, ist eine steuerliche Beratung im Hinblick auf US-amerikanische Steuern sowie eine Analyse von Steuerabkommen notwendig. Außerdem sollten die Eigenschaften einer LLC und deren steuerliche Konsequenzen im Land der ausländischen Gesellschaft überprüft werden. Für amerikanische und ausländische Steuerfragen zuständige Berater sollten eine Unternehmensstruktur empfehlen, die auf die Reduzierung steuerlicher Belastungen nach amerikanischem wie auch ausländischem Steuerrecht gerichtet ist.

www.usag24.com
www.usag24-group.com
Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
USAG24 Group
MIchael Schmidt
Freidrichstr 50
10117
Berlin
pr@usag24.com
+49 30 80932893
http://usag24.com



Wenn ein europäisches Unternehmen eine
bedeutendere Präsenz in den Vereinigten
Staaten anstrebt und vor allem, wenn
es Mitarbeiter in den Vereinigten
Staaten beschäftigen möchte...

Wenn ein europäisches Unternehmen eine
bedeutendere Präsenz in den Vereinigten
Staaten anstrebt und vor allem, wenn
es Mitarbeiter in den Vereinigten
Staaten beschäftigen möchte, sollte
das Unternehmen eine amerikanische
Tochtergesellschaft gründen. Wie bereits
oben angedeutet, gründen die meisten
europäischen Unternehmen, die eine
Niederlassung im US-Bundesstaat
anstreben, eine Kapitalgesellschaft
oder LLC. Die Gründung einer
Kapitalgesellschaft oder LLC kann nach
dem Recht des US-Bundesstaates Georgia
oder anderer Bundesstaaten ohne große
Schwierigkeiten bewerkstelligt werden.

Gesellschaften werden gemäß dem Recht
des US-Bundesstaates Georgia und auch
anderer US-Bundesstaaten als von ihren
Muttergesellschaften oder Gesellschaftern
unabhängige juristische Personen angesehen.

Deshalb sind Muttergesellschaften
oder Gesellschafter im Allgemeinen
(vorbehaltlich einiger Ausnahmen)
nicht direkt haftbar für die Verträge
oder sonstigen Verpflichtungen der
Tochtergesellschaft. LLCs werden in
ähnlicher Weise als separate juristische
Personen betrachtet und deshalb sind
Muttergesellschaften und sonstige
Eigentümer oder Gesellschafter im
Allgemeinen nicht für Verträge oder
Verpflichtungen einer LLC haftbar.

Das Einkommen der Gesellschaften
wird generell auf Unternehmensebene
versteuert. Aktionäre müssen etwaige an
sie ausgeschüttete Dividenden versteuern.
Bei Ausländern liegt dieser Steuersatz bei
30%. Der Steuersatz für an ausländische
Aktionäre oder ausländische
Muttergesellschaften ausgeschüttete
Dividenden kann jedoch aufgrund
etwaiger Steuerabkommen reduziert
werden oder sogar völlig wegfallen.
(Unter gewissen Umständen kann eine
Gesellschaft einen Status als so genannte
"S-Corporation" beanspruchen. Diese
gilt als steuerlich transparentes Gebilde
("flow through entity") und muss ähnlich
wie eine Partnerschaft im Hinblick auf
Bundessteuern oder bundesstaatliche
Steuern wie in diesem Falle Georgias im
Allgemeinen keine Steuern auf
Unternehmensebene abführen. Das
Einkommen einer "S- Corporation"
"fließt" bildlich gesprochen "durch"
diese hindurch und muss von den
Aktionären versteuert werden. Dieser
Status kann jedoch nicht beansprucht
werden, wenn eine Gesellschaft, Partnerschaft oder eine nicht in den
USA ansässige Person Aktionär ist.
Sie ist damit keine praktische Alternative für die Gründung einer Tochtergesellschaft einer europäischen Gesellschaft).

LLCs werden in steuerlicher Hinsicht
anders behandelt als Kapitalgesellschaften.
LLCs sind in Bezug auf Bundessteuern und
Steuern des US-Bundesstaates Georgia als
steuerlich transparente Gebilde anzusehen.
Eine LLC mit einem Gesellschafter wird
für Steuerzwecke als nicht vom Mitglied
separate rechtliche Einheit angesehen,
während der Status als separate rechtliche
Einheit für andere rechtliche Zwecke,
einschließlich Schutz der Mitglieder vor
Haftungsfällen der LLC, erhalten bleibt.
Eine LLC mit mehreren Gesellschaftern
wird für Steuerzwecke des Bundes und
des US-Bundesstaates Georgia als
Partnerschaft angesehen. Ausländische
Gesellschaften können Mitglieder in LLCs
sein. Damit unterliegen LLCs nicht den
Beschränkungen so genannter "S-
Corporations". Eine LLC ist oft vorteilhaft, da das Einkommen einer LLC statt (unter Vorbehalt einiger wichtiger Ausnahmen) zweimal versteuert zu werden, über ihre Mitglieder fließt und auf dieser Ebene versteuert wird und im Allgemeinen keine zweite Steuer auferlegt wird, wenn das Einkommen an die Mitglieder ausgeschüttet
wird. Die Mitglieder müssen amerikanische
Einkommensteuererklärungen abgeben
und das Einkommen der LLC angeben
und versteuern.
Dabei muss jedoch beachtet werden,
dass eine ausländische Gesellschaft, die
Inhaberin einer US-amerikanischen
LLC ist und Einkommen aus in den
USA von der LLC getätigten Geschäften
erwirtschaftet, potenziell doppelter
Besteuerung aufgrund so genannter
"Quellensteuer für US-Zweigniederlassungen"
unterliegt. Die ausländische Gesellschaft muss zunächst ihren Anteil am amerikanischen Einkommen der LLC versteuern.

Dann wird die "Quellensteuer für US-
Zweigniederlassungen" erhoben, wenn
Einkommen, das mit der Geschäftstätigkeit
in den USA zusammenhängt, aus den
USA abfließt. Die Quellensteuer beträgt im Allgemeinen 30%, kann aber durch ein
entsprechendes Steuerabkommen reduziert
werden oder sogar komplett wegfallen. Die
potenzielle Erhebung von Quellensteuern kann die steuerlichen Vorteile für eine ausländische Gesellschaft, die ein steuerlich transparentes Gebilde wie etwa eine LLC einsetzt, eliminieren und führt gegebenenfalls dazu, dass die traditionelle Gesellschaftsform bevorzugt wird. Um die bevorzugte Gesellschaftsform zu ermitteln, ist eine steuerliche Beratung im Hinblick auf US-amerikanische Steuern sowie eine Analyse von Steuerabkommen notwendig. Außerdem sollten die Eigenschaften einer LLC und deren steuerliche Konsequenzen im Land der ausländischen Gesellschaft überprüft werden. Für amerikanische und ausländische Steuerfragen zuständige Berater sollten eine Unternehmensstruktur empfehlen, die auf die Reduzierung steuerlicher Belastungen nach amerikanischem wie auch ausländischem Steuerrecht gerichtet ist.

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