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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen - Arbeitsrecht

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 06. November 2013 @ 11:40:28 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az.: 16 Sa 763/12) hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zudem veranlasste er für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, die Freistellung des Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht. Im Zuge dessen wollte der Arbeitgeber nun die noch offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers auf die Zeit der Freistellung anrechnen. Der Arbeitnehmer verlangte aber vom Arbeitgeber die Abgeltung der Urlaubsansprüche, was dieser mit Verweis auf die Freistellung ablehnte. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Dortmund zunächst keinen Erfolg. Das Gericht begründete die Klageabweisung mit der Gewährung des Urlaubs durch die Freistellung. Eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung fortbestehe, sei wirksam. Vor dem LAG Hamm wurde dann die Berufung des Arbeitsnehmers verhandelt.

Dort bekam er Recht und das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde aufgehoben. Wesentlich für die Entscheidung der Richter in Hamm ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 6 AZR 647/77). Einem fristlos kündigenden Arbeitgeber stehe demnach lediglich die Möglichkeit zu, bestehende Urlaubsansprüche abzuwickeln, wenn beim Kündigungstermin die Urlaubsdauer einberechnet und dementsprechend hinausgeschoben wird. Dem Arbeitnehmer müsse in diesem Fall jedoch Urlaubsentgelt gezahlt werden. Hier sei dies aber nicht geschehen.

Das LAG ging auch auf die sonderliche Formulierung in der Kündigung ein. Darin sei die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geregelt worden, sondern bezog sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Möglicherweise könnten hierdurch die Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen nicht erfüllt worden sein, was das Gericht aber nicht abschließend beurteilte.

Die rechtliche Problematik, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen einhergeht verlangt oft die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalts. Die Prüfung von etwaigen Ansprüchen und deren Durchsetzung ist nicht nur aus finanzieller Sicht anzuraten. Insbesondere die kurzen Fristen sollten Betroffene veranlassen zügig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Dortmund zunächst keinen Erfolg. Das Gericht begründete die Klageabweisung mit der Gewährung des Urlaubs durch die Freistellung. Eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung fortbestehe, sei wirksam. Vor dem LAG Hamm wurde dann die Berufung des Arbeitsnehmers verhandelt.

Dort bekam er Recht und das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde aufgehoben. Wesentlich für die Entscheidung der Richter in Hamm ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 6 AZR 647/77). Einem fristlos kündigenden Arbeitgeber stehe demnach lediglich die Möglichkeit zu, bestehende Urlaubsansprüche abzuwickeln, wenn beim Kündigungstermin die Urlaubsdauer einberechnet und dementsprechend hinausgeschoben wird. Dem Arbeitnehmer müsse in diesem Fall jedoch Urlaubsentgelt gezahlt werden. Hier sei dies aber nicht geschehen.

Das LAG ging auch auf die sonderliche Formulierung in der Kündigung ein. Darin sei die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geregelt worden, sondern bezog sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Möglicherweise könnten hierdurch die Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen nicht erfüllt worden sein, was das Gericht aber nicht abschließend beurteilte.

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