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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Anleger von Debi Select können gegebenenfalls aufatmen

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 06. Juni 2013 @ 10:19:25 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR könnten gegen die jeweiligen Anlageberater oder gegen die Prospektverantwortlichen der Debi Select einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen haben.

Es stellt keine Seltenheit dar, dass die Beteiligungen an dem Debi Select wohl als sichere Investmentform an potentielle Kunden vermittelt worden seien. Es sei damit geworben worden, dass bei einer Beteiligung die Verlustrisiken gleich null wären. Ferner sollen potentielle Anleger damit gelockt worden seien, dass sich die Anlage angeblich hervorragend als Altersvorsorge eigne, da es eine Sicherheitsgarantie gäbe. Diese werde dadurch geleistet, dass ein Verkauf der Anteile zu jedem Zeitpunkt möglich sei. Allein auf der Grundlage dieser Beratungsfehler, die weder anleger- noch objektgerecht erfolgten, könnten sich bereits Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben.

Anlageberatern wird die Pflicht zu Teil, die Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Bestätigt wird dies durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Schadensersatzansprüche und die Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen können demnach schon dann möglicherweise begründet sein, wenn eine vorliegende fehlerhafte Anlageberatung erfolgt ist. Diese liegt dann vor, wenn der Anlageberater der Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen sei.

Im Falle einer Rückabwicklung der Beteiligungen soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Zudem könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.

Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, der den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen bewertet und geschädigten Anlegern dabei helfen kann, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Hohenzollernring 21-23

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Es stellt keine Seltenheit dar, dass die Beteiligungen an dem Debi Select wohl als sichere Investmentform an potentielle Kunden vermittelt worden seien. Es sei damit geworben worden, dass bei einer Beteiligung die Verlustrisiken gleich null wären. Ferner sollen potentielle Anleger damit gelockt worden seien, dass sich die Anlage angeblich hervorragend als Altersvorsorge eigne, da es eine Sicherheitsgarantie gäbe. Diese werde dadurch geleistet, dass ein Verkauf der Anteile zu jedem Zeitpunkt möglich sei. Allein auf der Grundlage dieser Beratungsfehler, die weder anleger- noch objektgerecht erfolgten, könnten sich bereits Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben.

Anlageberatern wird die Pflicht zu Teil, die Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Bestätigt wird dies durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Schadensersatzansprüche und die Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen können demnach schon dann möglicherweise begründet sein, wenn eine vorliegende fehlerhafte Anlageberatung erfolgt ist. Diese liegt dann vor, wenn der Anlageberater der Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen sei.

Im Falle einer Rückabwicklung der Beteiligungen soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Zudem könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.

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