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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Transparenz der Formulierungen von freiwilligen Zusatzzahlungen im Arbeitsvertrag

Veröffentlicht am Dienstag, dem 30. April 2013 @ 09:44:27 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In dem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom 27.08.2012 (Az.: 5 Sa 54/12) wurde festgelegt, dass ein Arbeitgeber in seinen allgemeinen Arbeitsbedingungen, die Arbeitsvertragsbestandteil werden, einen Hinweis darauf zu erbringen hat, dass Zusatzzahlungen der Freiwilligkeit und dem Widerruf unterliegen. Eine genaue Bestimmung der Zusatzzahlungen müsse erfolgen, da dem Arbeitgeber sonst die Chance genommen wird, vorbehaltlose Änderungen vorzunehmen.

In dem Rechtsstreit ging es angeblich um einen Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer das Weihnachtgeld gekürzt hatte, da dieser aufgrund von Arbeitsunfähigkeit an einigen Arbeitstagen gefehlt hatte.

Das LAG führte dazu aus, dass im konkreten Fall von einer Pflicht des Arbeitgebers zur Integration einer solchen Klausel in die allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgegangen werden könne. In dieser Klausel müsse transparent erläutert werden, welche Zahlungen der Freiwilligkeit und welche dem Widerrufsrecht des Arbeitgebers unterliegen.

Eine solche detaillierte Klausel soll es im konkreten Fall wohl nicht gegeben haben, sodass das LAG zu Gunsten des Arbeitsgeber entschied. Die Begründung des Gerichts lag scheinbar unter anderem darin, dass die Klausel unklar formuliert und damit die gesamte Regelung rechtlich unwirksam sei.

Zudem gehe das LAG wohl davon aus, dass Klauseln, die den allgemeinen Widerruf und die Freiwilligkeit der Zusatzzahlungen kombinieren, nicht den Anforderungen des in § 305c Abs. 1 geregelten Transparenzgebotes entsprechen. Speziell wurde wohl darauf verwiesen, dass bei freiwilligen Leistungen gerade keine Leistungspflicht entstünde und diese demnach auch nicht widerrufen werden könnten. Eine Kombination der Freiwilligkeitsregelung und des Widerrufsrecht erschwere es dem Arbeitnehmer zu erkennen, auf welche Zusatzzahlungen sich die Freiwilligkeitsregelung beziehe, sodass schließlich immer noch keine Rechtsklarheit geschaffen würde. Daher sei eine Kombination dieser beiden Regelungen regelmäßig unwirksam.

Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene bezüglich Änderungen eines Arbeitsvertrages, der allgemeinen Arbeitsbedingungen, der verpflichtenden und freiwilligen Sozialleistungen, sowie bei Tarifverhandlungen, von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In dem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom 27.08.2012 (Az.: 5 Sa 54/12) wurde festgelegt, dass ein Arbeitgeber in seinen allgemeinen Arbeitsbedingungen, die Arbeitsvertragsbestandteil werden, einen Hinweis darauf zu erbringen hat, dass Zusatzzahlungen der Freiwilligkeit und dem Widerruf unterliegen. Eine genaue Bestimmung der Zusatzzahlungen müsse erfolgen, da dem Arbeitgeber sonst die Chance genommen wird, vorbehaltlose Änderungen vorzunehmen.

In dem Rechtsstreit ging es angeblich um einen Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer das Weihnachtgeld gekürzt hatte, da dieser aufgrund von Arbeitsunfähigkeit an einigen Arbeitstagen gefehlt hatte.

Das LAG führte dazu aus, dass im konkreten Fall von einer Pflicht des Arbeitgebers zur Integration einer solchen Klausel in die allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgegangen werden könne. In dieser Klausel müsse transparent erläutert werden, welche Zahlungen der Freiwilligkeit und welche dem Widerrufsrecht des Arbeitgebers unterliegen.

Eine solche detaillierte Klausel soll es im konkreten Fall wohl nicht gegeben haben, sodass das LAG zu Gunsten des Arbeitsgeber entschied. Die Begründung des Gerichts lag scheinbar unter anderem darin, dass die Klausel unklar formuliert und damit die gesamte Regelung rechtlich unwirksam sei.

Zudem gehe das LAG wohl davon aus, dass Klauseln, die den allgemeinen Widerruf und die Freiwilligkeit der Zusatzzahlungen kombinieren, nicht den Anforderungen des in § 305c Abs. 1 geregelten Transparenzgebotes entsprechen. Speziell wurde wohl darauf verwiesen, dass bei freiwilligen Leistungen gerade keine Leistungspflicht entstünde und diese demnach auch nicht widerrufen werden könnten. Eine Kombination der Freiwilligkeitsregelung und des Widerrufsrecht erschwere es dem Arbeitnehmer zu erkennen, auf welche Zusatzzahlungen sich die Freiwilligkeitsregelung beziehe, sodass schließlich immer noch keine Rechtsklarheit geschaffen würde. Daher sei eine Kombination dieser beiden Regelungen regelmäßig unwirksam.

Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene bezüglich Änderungen eines Arbeitsvertrages, der allgemeinen Arbeitsbedingungen, der verpflichtenden und freiwilligen Sozialleistungen, sowie bei Tarifverhandlungen, von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

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