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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Gesetzliche Änderungen zur Lohnabrechnung von Mini-Jobs - der 450 EUR Mini-Job:

Veröffentlicht am Freitag, dem 12. April 2013 @ 15:58:21 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Mit der Lohnabrechnung von lohndirekt Problemen aus dem Weg gehen!

Auf Grund häufiger gesetzlicher Änderungen stellt die korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung viele kleine aber auch mittelständische Unternehmen vor eine große Herausforderung. Insbesondere ist hier auch die Abrechnung von geringfügig Beschäftigten - den so genannten Minijobs - zu nennen, grad auch vor dem Hintergrund der letzten gesetzlichen Änderungen in diesem Bereich. Mit der lohndirekt GmbH bleiben Sie aber immer auf der sicheren Seite. In diesem Beitrag möchten wir die Änderungen zur Entgeltabrechnung für geringfügig Beschäftigte näher erläutern.

Lohnabrechnung: Neuregelung bei Mini-Jobs korrekt umsetzen!

Mehr als 7 Millionen Menschen in Deutschland haben eine so genannte Minijob-Stelle auf 400 EUR-Basis. Vor dem Hintergrund, dass seit Einführung dieser geringfügigen Beschäftigungen im Jahre 2003 keine Anhebung und somit kein Inflationsausgleich stattgefunden hat, hat die Bundesregierung zum 1.1.2013 eine Neuregelung der Minijobs beschlossen.

Die zwei wesentlichen Änderungen sind:

- Die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 400 EUR auf 450 EUR.
- Personen, die ab dem 1.1.2013 einen 450 EUR Minijob aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei 450 EUR Minijobs

Der Arbeitnehmer hat nun die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht mit einem schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber befreien zu lassen. Die Bundesknappschaft behält sich hierbei das Widerspruchsrecht.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diesen Antrag in der Personalakte seiner Mitarbeiter aufzubewahren. Dieser muss nicht der Minijob-Zentrale vorgelegt werden. Es reicht bei der Meldung lediglich die Angabe, ob eine RV-Freiheit vorliegt, oder nicht.

Wurde die Befreiung für wirksam erklärt, ist diese gültig für das gesamte Beschäftigungsverhältnis. Ein Widerruf der Erklärung ist nicht möglich. Die RV-Freiheit endet mit Ende der Beschäftigung.

Hat ein Arbeitnehmer sich dazu entschlossen, sich nicht von der RV-Pflicht befreien zu lassen, bieten sich ihm folgende Vorteile:

- erhöhter Rentenanspruch
- eventuell früherer Renteneintritt
- Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation (medizinisch als auch im Arbeitsleben)
- Rentenanspruch auf Grund von Erwerbsminderung
- Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
- Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht

Die eingeführte Rentenversicherungspflicht soll der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen. Minijobber zahlen die Differenz zwischen dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 %. Der Eigenanteil von 3,9 % wird also direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen.

Neueinstellungen ab dem 1.1.2013

Diese Neuregelung gilt für alle 450 EUR Minijobber (bis 450 EUR), deren Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.01.2013 beginnt.

Bestehende Beschäftigungsverhältnisse

Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse bleibt zunächst alles unverändert.
Erhöht sich allerdings das Entgelt eines Arbeitnehmers, der bereits vor diesem Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, tritt ab diesem Zeitraum die Rentenversicherungspflicht ein, auf die er nur mit dem beschriebenen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber verzichten kann. Wurde bereits vor dem 01.01.2013 aufgestockt, bleibt der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig. Ein Antrag auf Befreiung der RV-Pflicht ist dann nicht mehr möglich.

PRAXISTIPP:

Stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmer nicht noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat und somit eventuell über die 400 EUR -Grenze steigt. In diesem Fall würden weitere Abgaben anfallen (vgl. Gleitzone). Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Ein Hinweis auf die Anzeige einer weiteren Beschäftigung beim Arbeitgeber sollte im Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Weitere Informationen zur korrekten Lohnabrechnung können Sie direkt im Blog von lohndirekt (http://www.lohn-gehaltsabrechnung.com/) erhalten oder aber Sie lassen einfach und effizient Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen direkt über lohndirekt (http://www.lohndirekt.de/lohnabrechnung-outsourcing.html) erledigen. Dann brauchen Sie sich über neue gesetzliche Änderungen nicht mehr kümmern und erleben auch bei Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen keine bösen Überraschungen.

Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung, Entgeltabrechnung - Ihr Lohnbüro u. Partner für Personalmanagement
Lohndirekt GmbH (einfach effizient)
Susanne Völkel
Lise-Meitner-Straße 14a
24941 Flensburg
susanne.voelkel@lohndirekt.de
0461-70710
http://www.lohndirekt.de



Mit der Lohnabrechnung von lohndirekt Problemen aus dem Weg gehen!

Auf Grund häufiger gesetzlicher Änderungen stellt die korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung viele kleine aber auch mittelständische Unternehmen vor eine große Herausforderung. Insbesondere ist hier auch die Abrechnung von geringfügig Beschäftigten - den so genannten Minijobs - zu nennen, grad auch vor dem Hintergrund der letzten gesetzlichen Änderungen in diesem Bereich. Mit der lohndirekt GmbH bleiben Sie aber immer auf der sicheren Seite. In diesem Beitrag möchten wir die Änderungen zur Entgeltabrechnung für geringfügig Beschäftigte näher erläutern.

Lohnabrechnung: Neuregelung bei Mini-Jobs korrekt umsetzen!

Mehr als 7 Millionen Menschen in Deutschland haben eine so genannte Minijob-Stelle auf 400 EUR-Basis. Vor dem Hintergrund, dass seit Einführung dieser geringfügigen Beschäftigungen im Jahre 2003 keine Anhebung und somit kein Inflationsausgleich stattgefunden hat, hat die Bundesregierung zum 1.1.2013 eine Neuregelung der Minijobs beschlossen.

Die zwei wesentlichen Änderungen sind:

- Die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 400 EUR auf 450 EUR.
- Personen, die ab dem 1.1.2013 einen 450 EUR Minijob aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei 450 EUR Minijobs

Der Arbeitnehmer hat nun die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht mit einem schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber befreien zu lassen. Die Bundesknappschaft behält sich hierbei das Widerspruchsrecht.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diesen Antrag in der Personalakte seiner Mitarbeiter aufzubewahren. Dieser muss nicht der Minijob-Zentrale vorgelegt werden. Es reicht bei der Meldung lediglich die Angabe, ob eine RV-Freiheit vorliegt, oder nicht.

Wurde die Befreiung für wirksam erklärt, ist diese gültig für das gesamte Beschäftigungsverhältnis. Ein Widerruf der Erklärung ist nicht möglich. Die RV-Freiheit endet mit Ende der Beschäftigung.

Hat ein Arbeitnehmer sich dazu entschlossen, sich nicht von der RV-Pflicht befreien zu lassen, bieten sich ihm folgende Vorteile:

- erhöhter Rentenanspruch
- eventuell früherer Renteneintritt
- Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation (medizinisch als auch im Arbeitsleben)
- Rentenanspruch auf Grund von Erwerbsminderung
- Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
- Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht

Die eingeführte Rentenversicherungspflicht soll der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen. Minijobber zahlen die Differenz zwischen dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 %. Der Eigenanteil von 3,9 % wird also direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen.

Neueinstellungen ab dem 1.1.2013

Diese Neuregelung gilt für alle 450 EUR Minijobber (bis 450 EUR), deren Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.01.2013 beginnt.

Bestehende Beschäftigungsverhältnisse

Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse bleibt zunächst alles unverändert.
Erhöht sich allerdings das Entgelt eines Arbeitnehmers, der bereits vor diesem Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, tritt ab diesem Zeitraum die Rentenversicherungspflicht ein, auf die er nur mit dem beschriebenen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber verzichten kann. Wurde bereits vor dem 01.01.2013 aufgestockt, bleibt der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig. Ein Antrag auf Befreiung der RV-Pflicht ist dann nicht mehr möglich.

PRAXISTIPP:

Stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmer nicht noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat und somit eventuell über die 400 EUR -Grenze steigt. In diesem Fall würden weitere Abgaben anfallen (vgl. Gleitzone). Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Ein Hinweis auf die Anzeige einer weiteren Beschäftigung beim Arbeitgeber sollte im Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

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