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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Bedarfsmedikation: Rechtlich problematisch, aber geduldet

Veröffentlicht am Montag, dem 04. Februar 2013 @ 15:31:57 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(342 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Unter dem Stichwort Bedarfsmedikation wird man keine rechtlichen Vorschriften oder Verordnungen finden. Das macht es für Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen oft sehr kompliziert, da diese Medikamente nur geduldet sind. Im Klartext bedeutet das für das Personal: Es gibt oft große Unsicherheit, wenn ein Patient zwar ein Medikament verordnet bekommen hat, das pflegende Personal aber über die einzelnen Gaben am Tag selbst entscheiden muss.

Ein Beispiel aus der Praxis macht die Probleme deutlich, die es bei der sogenannten Bedarfsmedikation gibt. Allgemein darf ein Arzt ein Medikament nur verschreiben oder eben nicht. Die Bedarfsmedikation ist hingegen so etwas wie ein Mittelweg, bei dem der Arzt betont, dass zum Beispiel 20 Tropfen oder eine Tablette nur bei Bedarf gegeben werden sollten. In diesem Fall ist der Patient nicht unbedingt akut krank, es steht aber zu erwarten, dass er in der näheren Zukunft das Medikament benötigen wird. Um den Alltag in einem Pflegeheim oder für andere Patienten, die nicht selbst zum Arzt gehen können, leichter zu machen, verschreibt der Arzt auf diese Weise Medikamente und überlässt es dann dem Personal, über die Gabe zu entscheiden.

Im Prinzip ist das eine sehr pragmatische Lösung, schließlich wird auf diese Weise in der Tat der Alltag des Pflegepersonals deutlich vereinfacht. Ein Gang zum Arzt oder ein Anruf in der Praxis wird überflüssig, stattdessen kann man einfach auf die schon vorhandenen Medikamente zurückgreifen. Allerdings gibt es auch Nachteile, schließlich haben Schwestern oder Krankenpfleger selbst keine ärztliche Ausbildung genossen. Somit kann es bei der Gabe von Medikamenten zu Fehlern kommen, die in diesem Fall sowohl dem behandelnden Arzt als auch dem Pflegepersonal angelastet werden können.

Als Patient oder als Angehöriger sollte man aus diesem Grund darauf achten, dass man die Bedarfsmedikation nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen akzeptiert. Dazu zählt vor allem, dass die ärztliche Anordnung dieser Form der Medikation schriftlich ausgestellt werden muss. Darin müssen neben der Bedarfsdiagnose auch der Name des Medikaments sowie die Form der Darreichung zu finden sein. Zudem ist es wichtig, dass die Einzeldosis und die innerhalb von 24 Stunden maximal zulässige Dosis ausdrücklich notiert werden. Zu guter Letzt müssen die Symptome möglichst exakt beschrieben werden, die dazu führen, dass das Medikament in der genannten Dosis verabreicht wird.

Für das pflegende Personal ist es wichtig, dass die Verordnung der Bedarfsmedikation die genannten Voraussetzungen erfüllt. Falls das nicht der Fall ist, sollte man das Gespräch mit dem jeweiligen Arzt suchen und die Situation erläutern. In der Regel weiß der Mediziner selbst, welche Vorgaben er machen muss und wie spezifisch diese sein sollten.

Allgemein ist das Problem bei der Bedarfsmedikation, dass es sich dabei um eine rechtliche Grauzone handelt. Deshalb sollte man als Patient sowie als pflegendes Personal darauf achten, dass die Grenzen so eng wie möglich gesetzt werden. Das führt im Alltag zwar manchmal dazu, dass der Aufwand ein wenig größer ist, als er bei größeren Freiheiten wäre. Umgekehrt umgeht man allerdings das Problem, dass das Pflegepersonal bei einer falschen Medikamentengabe verantwortlich gemacht werden kann – schließlich geschieht dies in der Regel nicht aus bösem Willen, sondern aus Unwissenheit.


Unter dem Stichwort Bedarfsmedikation wird man keine rechtlichen Vorschriften oder Verordnungen finden. Das macht es für Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen oft sehr kompliziert, da diese Medikamente nur geduldet sind. Im Klartext bedeutet das für das Personal: Es gibt oft große Unsicherheit, wenn ein Patient zwar ein Medikament verordnet bekommen hat, das pflegende Personal aber über die einzelnen Gaben am Tag selbst entscheiden muss.

Ein Beispiel aus der Praxis macht die Probleme deutlich, die es bei der sogenannten Bedarfsmedikation gibt. Allgemein darf ein Arzt ein Medikament nur verschreiben oder eben nicht. Die Bedarfsmedikation ist hingegen so etwas wie ein Mittelweg, bei dem der Arzt betont, dass zum Beispiel 20 Tropfen oder eine Tablette nur bei Bedarf gegeben werden sollten. In diesem Fall ist der Patient nicht unbedingt akut krank, es steht aber zu erwarten, dass er in der näheren Zukunft das Medikament benötigen wird. Um den Alltag in einem Pflegeheim oder für andere Patienten, die nicht selbst zum Arzt gehen können, leichter zu machen, verschreibt der Arzt auf diese Weise Medikamente und überlässt es dann dem Personal, über die Gabe zu entscheiden.

Im Prinzip ist das eine sehr pragmatische Lösung, schließlich wird auf diese Weise in der Tat der Alltag des Pflegepersonals deutlich vereinfacht. Ein Gang zum Arzt oder ein Anruf in der Praxis wird überflüssig, stattdessen kann man einfach auf die schon vorhandenen Medikamente zurückgreifen. Allerdings gibt es auch Nachteile, schließlich haben Schwestern oder Krankenpfleger selbst keine ärztliche Ausbildung genossen. Somit kann es bei der Gabe von Medikamenten zu Fehlern kommen, die in diesem Fall sowohl dem behandelnden Arzt als auch dem Pflegepersonal angelastet werden können.

Als Patient oder als Angehöriger sollte man aus diesem Grund darauf achten, dass man die Bedarfsmedikation nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen akzeptiert. Dazu zählt vor allem, dass die ärztliche Anordnung dieser Form der Medikation schriftlich ausgestellt werden muss. Darin müssen neben der Bedarfsdiagnose auch der Name des Medikaments sowie die Form der Darreichung zu finden sein. Zudem ist es wichtig, dass die Einzeldosis und die innerhalb von 24 Stunden maximal zulässige Dosis ausdrücklich notiert werden. Zu guter Letzt müssen die Symptome möglichst exakt beschrieben werden, die dazu führen, dass das Medikament in der genannten Dosis verabreicht wird.

Für das pflegende Personal ist es wichtig, dass die Verordnung der Bedarfsmedikation die genannten Voraussetzungen erfüllt. Falls das nicht der Fall ist, sollte man das Gespräch mit dem jeweiligen Arzt suchen und die Situation erläutern. In der Regel weiß der Mediziner selbst, welche Vorgaben er machen muss und wie spezifisch diese sein sollten.

Allgemein ist das Problem bei der Bedarfsmedikation, dass es sich dabei um eine rechtliche Grauzone handelt. Deshalb sollte man als Patient sowie als pflegendes Personal darauf achten, dass die Grenzen so eng wie möglich gesetzt werden. Das führt im Alltag zwar manchmal dazu, dass der Aufwand ein wenig größer ist, als er bei größeren Freiheiten wäre. Umgekehrt umgeht man allerdings das Problem, dass das Pflegepersonal bei einer falschen Medikamentengabe verantwortlich gemacht werden kann – schließlich geschieht dies in der Regel nicht aus bösem Willen, sondern aus Unwissenheit.

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