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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Kürzung des Weihnachtsgeldes

Veröffentlicht am Dienstag, dem 17. Juli 2012 @ 09:33:04 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
In Zeiten der Finanzkrise sparen viele Firmen am Weihnachtsgeld. Diese Praxis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Auch wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei wiederholter freiwilliger und vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auch für die Zukunft.

Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld erhalten haben, sollten zunächst prüfen, ob die Zahlung jeweils mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen war. Hat der Arbeitgeber sich jeweils deutlich vorbehalten, die Zahlung in Zukunft nicht mehr zu leisten?

Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man in seinen Arbeitsvertrag schauen. Auch dort kann ein genereller Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden sein. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist bei entsprechender Formulierung grundsätzlich wirksam (Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 -). Geregelt muss dort sein, dass trotz wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld entstehen soll. Ist der Widerrufsvorbehalt zu allgemein gehalten, ist er nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Grundsätzlich anderes gilt, wenn die Zusatzzahlung im Arbeitsvertrag nicht unter Vorbehalt gestellt wurde, sondern stattdessen ein Widerruf vereinbart wurde. Ein derartiger Widerrufsvorbehalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Zum einen muss genau bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf erfolgen kann. Hier reicht es regelmäßig nicht aus, auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder zum Beispiel auf bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitnehmers Bezug zu nehmen. In der Praxis sind diese Widerrufsklauseln sehr häufig zu unbestimmt formuliert und daher bereits deshalb unwirksam.

Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung einer Widerrufsklausel ist, dass der widerrufliche Anteil am Gesamtjahresverdienst weniger als 30 Prozent ausmachen muss. Bei einer üblichen Sonderzahlung von einem Bruttomonatsgehalt oder weniger wird diese Voraussetzung in der Regel gegeben sein.

Zusammengefasst gilt also folgendes: Wer entgegen der Praxis der vergangenen Jahre in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld erhält, sollte zumindest dann, wenn er in seinem Arbeitsvertrag keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt findet, Rechtsrat einholen.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Geltendmachung des Weihnachtsgeldanspruchs, kann er jedenfalls im Falle der Wiederholung auch in Zukunft mit dem Anspruch ausgeschlossen sein.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.

06.12.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
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-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

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In Zeiten der Finanzkrise sparen viele Firmen am Weihnachtsgeld. Diese Praxis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Auch wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei wiederholter freiwilliger und vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auch für die Zukunft.

Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld erhalten haben, sollten zunächst prüfen, ob die Zahlung jeweils mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen war. Hat der Arbeitgeber sich jeweils deutlich vorbehalten, die Zahlung in Zukunft nicht mehr zu leisten?

Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man in seinen Arbeitsvertrag schauen. Auch dort kann ein genereller Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden sein. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist bei entsprechender Formulierung grundsätzlich wirksam (Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 -). Geregelt muss dort sein, dass trotz wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld entstehen soll. Ist der Widerrufsvorbehalt zu allgemein gehalten, ist er nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Grundsätzlich anderes gilt, wenn die Zusatzzahlung im Arbeitsvertrag nicht unter Vorbehalt gestellt wurde, sondern stattdessen ein Widerruf vereinbart wurde. Ein derartiger Widerrufsvorbehalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Zum einen muss genau bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf erfolgen kann. Hier reicht es regelmäßig nicht aus, auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder zum Beispiel auf bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitnehmers Bezug zu nehmen. In der Praxis sind diese Widerrufsklauseln sehr häufig zu unbestimmt formuliert und daher bereits deshalb unwirksam.

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Artikel-Titel: Weitere News: Kürzung des Weihnachtsgeldes

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