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MyUSInc - Steuerliche Regelungen einer SE

Datum: Sonntag, der 17. Juni 2012 @ 20:52:18 Thema: Deutsche Politik Infos

Die SE-VO, wie im 20. Erwägungsgrund erwähnt, enthält keine steuerlichen Regelungen. Bei der Sitzverlegung oder der steuerlichen Strukturierung der Gründungsvorgänge einer SE greift die steuerliche Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG). Im Jahr 2005 wurde die SE ausdrücklich als Gesellschaft in die Fusionsrichtlinie mit aufgenommen (RL 2005/19/EU). In der ursprünglichen Fassung fehlte die SE, da 1990 diese Rechtsform noch nicht existierte. In Deutschland wurde diese Richtlinie im Rahmen des Gesetzes Uber steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) am 13. Dezember 2006 umgesetzt.

Damit wurde ein rechtssicheres Instrumentarium geschaffen, um die grenzüberschreitende Übertragung von Untemehmensanteilen oder Gesellschaftsanteilen, die Verschmelzung zur Gründung einer SE sowie die Sitzverlegung der SE steuerneutral zu vollziehen.

Bei einem Gründungsvorgang einer SE müssen die Wirtschaftsgüter bzw. die eingebrachten Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen gilt allerdings ein Wahlrecht, nach welchem die betroffenen Wirtschaftsgüter zu einem Zwischenwert oder mit einem Buchwert bewertet werden können. In der Regel ist der Buchwert niedriger als der gemeine Wert. In der Beratungspraxis sollte der Buchwertansatz angeraten werden, weil dadurch mögliche stille Reserven nicht berücksichtigt werden und somit auch kein Gewinn, der durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstünde, versteuert werden muss. Bei einer zukünftigen Veräußerung dieser
Wirtschaftsgüter muss jedoch die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden. Dies ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlrechtes.

Für die laufenden Geschäfte unterliegt die SE im Land des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht. Da die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Auflösung oder Neugründung durchgeführt werden kann, können steuerliche Vorteile - unter Berücksichtung der Transferpreisthematik - viel einfacher realisiert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.myusinc.com

MyUSInc
5201 Great America Pkwy
95054 Santa Clara, CA
Telefon:+1.877.540.9695
http://www.myusinc.com

MyUSInc ist ein in Kalifornien ansässiges Unternehmen und hat sich auf B2B Dienstleistungen rund um die Gründung von Unternehmen (Corporation, LLC, LLP, LP) in den USA spezialisiert. Darüber hinaus steht es seinen Kunden auch nach der Firmengründung als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. Das Unternehmen freut sich auf Ihren Besuch http://www.myusinc.com Firma: MyUSInc
Ansprechpartner:
E-Mail: info@myusinc.com
Straße/Nr.: Great America Pkwy 5201
PLZ/Ort: 95054 Santa Clara, CA
Telefon: +1.877.540.9695
Telefax:
Website: www.myusinc.com Die Presse-Meldung wurde verteilt über Press-Report.de - Der online Presseverteiler!

Die SE-VO, wie im 20. Erwägungsgrund erwähnt, enthält keine steuerlichen Regelungen. Bei der Sitzverlegung oder der steuerlichen Strukturierung der Gründungsvorgänge einer SE greift die steuerliche Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG). Im Jahr 2005 wurde die SE ausdrücklich als Gesellschaft in die Fusionsrichtlinie mit aufgenommen (RL 2005/19/EU). In der ursprünglichen Fassung fehlte die SE, da 1990 diese Rechtsform noch nicht existierte. In Deutschland wurde diese Richtlinie im Rahmen des Gesetzes Uber steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) am 13. Dezember 2006 umgesetzt.

Damit wurde ein rechtssicheres Instrumentarium geschaffen, um die grenzüberschreitende Übertragung von Untemehmensanteilen oder Gesellschaftsanteilen, die Verschmelzung zur Gründung einer SE sowie die Sitzverlegung der SE steuerneutral zu vollziehen.

Bei einem Gründungsvorgang einer SE müssen die Wirtschaftsgüter bzw. die eingebrachten Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen gilt allerdings ein Wahlrecht, nach welchem die betroffenen Wirtschaftsgüter zu einem Zwischenwert oder mit einem Buchwert bewertet werden können. In der Regel ist der Buchwert niedriger als der gemeine Wert. In der Beratungspraxis sollte der Buchwertansatz angeraten werden, weil dadurch mögliche stille Reserven nicht berücksichtigt werden und somit auch kein Gewinn, der durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstünde, versteuert werden muss. Bei einer zukünftigen Veräußerung dieser
Wirtschaftsgüter muss jedoch die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden. Dies ist
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Für die laufenden Geschäfte unterliegt die SE im Land des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht. Da die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Auflösung oder Neugründung durchgeführt werden kann, können steuerliche Vorteile - unter Berücksichtung der Transferpreisthematik - viel einfacher realisiert werden.

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