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Anwalt Frankfurt - Anwalt Bad Homburg - Arbeitsrecht Frankfurt - Kanzlei Sachse

Datum: Sonntag, der 20. November 2011 @ 08:17:22 Thema: Deutsche Politik Infos

Die Berechnung der Abfindung in der Praxis.

Wenn das Arbeitsgericht in dem Verfahren den Vorschlag unterbreitet, das Arbeitsverhältnis gütlich gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, orientiert es sich bei der Berechnung der Abfindung primär an den Erfolgsaussichten der Klage. Ist das Prozessrisiko des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gleich verteilt, hat sich bei den Arbeitsgerichten hierbei folgende Faustformel herausgebildet: 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit.

Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, so kann als Abfindung bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit angesetzt werden. Ist die Kündigung offensichtlich wirksam, dann verringert sich ein Abfindungsangebot gegen Null. Gleichwohl kann auch bei einer offensichtlich wirksamen Kündigung auch einmal ein Abfindungsvergleich für einen Arbeitgeber sinnvoll sein. Diese Berechnungsformeln sind jedoch nicht verbindlich. Sie können von Arbeitsgericht zu Arbeitsgericht variieren. Sie können daher allenfalls ein Anhaltspunkt sein.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Frankfurt (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-frankfurt-eschborn-oberursel.html), Arbeitsrecht Bad Vilbel, Arbeitsrecht Oberursel (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-frankfurt-eschborn-oberursel.html) und Arbeitsrecht Bad Homburg (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-frankfurt-eschborn-oberursel.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://www.anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de - Anwalt Frankfurt (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de) und Anwalt Bad Homburg (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de).

Als in Langen (Hessen), Frankfurt und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Die Kanzlei betreut:

das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de

(Siehe auch zum SEO-Contest >> Bier ausgeben << hier.)


Die Berechnung der Abfindung in der Praxis.

Wenn das Arbeitsgericht in dem Verfahren den Vorschlag unterbreitet, das Arbeitsverhältnis gütlich gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, orientiert es sich bei der Berechnung der Abfindung primär an den Erfolgsaussichten der Klage. Ist das Prozessrisiko des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gleich verteilt, hat sich bei den Arbeitsgerichten hierbei folgende Faustformel herausgebildet: 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit.

Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, so kann als Abfindung bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit angesetzt werden. Ist die Kündigung offensichtlich wirksam, dann verringert sich ein Abfindungsangebot gegen Null. Gleichwohl kann auch bei einer offensichtlich wirksamen Kündigung auch einmal ein Abfindungsvergleich für einen Arbeitgeber sinnvoll sein. Diese Berechnungsformeln sind jedoch nicht verbindlich. Sie können von Arbeitsgericht zu Arbeitsgericht variieren. Sie können daher allenfalls ein Anhaltspunkt sein.

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