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Die Limited Liability Company (L.L.C.) im Gesellschaftsrecht der USA - USAG24, Inc

Datum: Donnerstag, der 01. September 2011 @ 17:17:46 Thema: Deutsche Politik Infos

Der rechtliche Aufbau der L.L.C. bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht
des US-Bundesstaates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle fünfzig Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über L.L.C.-Gesetze.
Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform
Limited Liability Company Act - ULLCA und ABA Prototype LLC ACT).

Die Limited Liability Company (L.L.C.) im Gesellschaftsrecht
der USA

Allgemeines
Der rechtliche Aufbau der L.L.C. bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht
des US-Bundesstaates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle fünfzig Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über L.L.C.-Gesetze.
Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform
Limited Liability Company Act - ULLCA und ABA Prototype LLC ACT).

Sie sind daher in weiten Bereichen vereinheitlicht. Die L.L.C.-Gesetze der Einzelstaaten sind entsprechend den Vorschlägen der Modellgesetze in großen Teilen dispositives Recht. Ihre Vorschriften können daher regelmäßig gesellschaftsvertraglich abgedungen werden. Es bestehen somit vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten bei einer LLC. Infolge dessen ist es weder
möglich, ein gesetzliches Leitbild der L.L.C. aus den bundesstaatlichen
Regelungen abzuleiten, noch finden sich in der Praxis vorherrschende typische
Vertragsgestaltungen einer L.L.C.

Rechtlicher Status und Gründung einer L.L.C.
Die L.L.C. ist stets mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, obwohl sie keine Körperschaft (Corporation) ist. Sie entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaats. Dazu muss eine Satzung eingereicht werden (Articles of Organization), die namentlich Angaben u. a. über Firma, Zeitdauer, Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer L.L.C. kann durch einen, sollte aber durch mindestens zwei Gesellschafter (Member) erfolgen. Dagegen wird vielfach der Betrieb der L.L.C. nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter (Managing Member) gestattet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z. B. zur Geschäftsführung und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftervertrag (Operating Agreement) geregelt. Dieser kann formfrei vereinbart werden, bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Eintragung und ist nicht öffentlich zugänglich.

Geschäftsführung und Vertretung der L.L.C.
Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der L.L.C. liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern (Members). Abweichend hiervon kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführungsbefugnisse einzelnen Gesellschaftern oder nur einem
von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Manager) übertragen wird. Von der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben diese Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn, sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten.

Einlagen, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung einer L.L.C
Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch
in Form von Dienstleistungen erbracht werden. Ein Mindestkapital wird
nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann unter
Umständen durch Beschluss der Gesellschafter verzichtet werden.

Die Gewinn- und Verlustverteilung wird in der Regel im Gesellschaftervertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich nach der Höhe der Einlagen und fließt direkt auf die Gesellschafter durch, die diese in
ihren persönlichen Steuererklärungen angeben müssen. Gesellschaftsrechtlich
ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig.

Haftung der L.L.C.
Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten; regelmäßig besteht auch keine Nachschusspflicht. Eine Haftung
gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung
(zum Beispiel einer Bürgschaft) und unter Umständen in Fällen des Miss-
brauchs der Haftungsbegrenzung bzw. der Überschreitung der gesellschafts-
rechtlichen Befugnisse.

Auflösung und Beendigung der L.L.C.
Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten keine Befristung der Lebensdauer einer L.L.C.. Diese kann aber vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die L.L.C. durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.

Übertragbarkeit der Anteile
Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen
und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung
und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte bzw. Bezugsrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter und wird meist auch so in den Gesellschafterverträgen festgelegt. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann jedoch im Gesellschaftervertrag verzichtet werden.

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in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern
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Der rechtliche Aufbau der L.L.C. bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht
des US-Bundesstaates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle fünfzig Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über L.L.C.-Gesetze.
Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform
Limited Liability Company Act - ULLCA und ABA Prototype LLC ACT).

Die Limited Liability Company (L.L.C.) im Gesellschaftsrecht
der USA

Allgemeines
Der rechtliche Aufbau der L.L.C. bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht
des US-Bundesstaates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle fünfzig Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über L.L.C.-Gesetze.
Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform
Limited Liability Company Act - ULLCA und ABA Prototype LLC ACT).

Sie sind daher in weiten Bereichen vereinheitlicht. Die L.L.C.-Gesetze der Einzelstaaten sind entsprechend den Vorschlägen der Modellgesetze in großen Teilen dispositives Recht. Ihre Vorschriften können daher regelmäßig gesellschaftsvertraglich abgedungen werden. Es bestehen somit vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten bei einer LLC. Infolge dessen ist es weder
möglich, ein gesetzliches Leitbild der L.L.C. aus den bundesstaatlichen
Regelungen abzuleiten, noch finden sich in der Praxis vorherrschende typische
Vertragsgestaltungen einer L.L.C.

Rechtlicher Status und Gründung einer L.L.C.
Die L.L.C. ist stets mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, obwohl sie keine Körperschaft (Corporation) ist. Sie entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaats. Dazu muss eine Satzung eingereicht werden (Articles of Organization), die namentlich Angaben u. a. über Firma, Zeitdauer, Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer L.L.C. kann durch einen, sollte aber durch mindestens zwei Gesellschafter (Member) erfolgen. Dagegen wird vielfach der Betrieb der L.L.C. nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter (Managing Member) gestattet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z. B. zur Geschäftsführung und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftervertrag (Operating Agreement) geregelt. Dieser kann formfrei vereinbart werden, bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Eintragung und ist nicht öffentlich zugänglich.

Geschäftsführung und Vertretung der L.L.C.
Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der L.L.C. liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern (Members). Abweichend hiervon kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführungsbefugnisse einzelnen Gesellschaftern oder nur einem
von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Manager) übertragen wird. Von der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben diese Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn, sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten.

Einlagen, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung einer L.L.C
Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch
in Form von Dienstleistungen erbracht werden. Ein Mindestkapital wird
nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann unter
Umständen durch Beschluss der Gesellschafter verzichtet werden.

Die Gewinn- und Verlustverteilung wird in der Regel im Gesellschaftervertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich nach der Höhe der Einlagen und fließt direkt auf die Gesellschafter durch, die diese in
ihren persönlichen Steuererklärungen angeben müssen. Gesellschaftsrechtlich
ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig.

Haftung der L.L.C.
Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten; regelmäßig besteht auch keine Nachschusspflicht. Eine Haftung
gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung
(zum Beispiel einer Bürgschaft) und unter Umständen in Fällen des Miss-
brauchs der Haftungsbegrenzung bzw. der Überschreitung der gesellschafts-
rechtlichen Befugnisse.

Auflösung und Beendigung der L.L.C.
Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten keine Befristung der Lebensdauer einer L.L.C.. Diese kann aber vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die L.L.C. durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.

Übertragbarkeit der Anteile
Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen
und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung
und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte bzw. Bezugsrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter und wird meist auch so in den Gesellschafterverträgen festgelegt. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann jedoch im Gesellschaftervertrag verzichtet werden.

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