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Widerrufsfrist für Ebay - Shops: 14 Tage sind nicht rechtsicher!

Datum: Dienstag, der 14. Juni 2011 @ 18:01:42 Thema: Deutsche Politik Infos

Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch von 123AGB hatte bereits in einem Pressebericht im August 2010 darauf hingewiesen, dass das 14-tägige Widerrufsrecht keinesfalls rechtssicher sei und eBay Verkäufer bei dieser Widerrufsfrist mit Abmahnungen rechnen müssten.

Der (nationale) Gesetzgeber hat zum 11.6.2010 die Möglichkeit eröffnet, auf der Internetplatt­form eBay dem Käufer nur eine 14-tägige Widerrufsfrist anzubieten, wenn unverzüglich nach dem Vertragsschluss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird, § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB.

Diese Auffassung ist nunmehr durch das Landgericht Dortmund in seinem Beschluss vom 7.4.2011 -20 O 19/11- bestätigt worden. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers wegen einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung (14 - Tage - Frist) rechtmä­ßig ist.
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der eBay - Verkäufer den Käufer die Wider­rufsbelehrung erst 49 Std. nach dem Vertragsschluss übersandt. Nach Auffassung des Landge­richt Dortmund genügt dieses nicht dem Kriterium der "Unverzüglichkeit". Der Händler hätte demnach die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen.
Eine Besonderheit ergab sich aufgrund des Zeitpunktes des Vertragsschlusses. Der BGH hat bereits seit langem für online - Auktionen entschieden, dass auf den Zeitpunkt der Abgabe des Höchstgebotes durch den "Bieter", nicht jedoch auf den Zeitablauf der Auktion abzustel­len ist (vergleiche BGH, Urteil vom 3.11.2004 - VIII ZR 375/03). Regelmäßig wird die Wi­derrufsbelehrung erst nach dem Ende der Auktion versand, da erst dann der Meistbietende feststeht. Liegen zwischen der Abgabe des Höchstgebotes und dem Ende der Auktion mehrere Tage, kann die Widerrufsbelehrung nicht mehr unverzüglich übersandt werden.
Bei Sofortkäufen gilt diese Rechtsprechung nicht, da der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Verkäufer erkennbar und eine unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung möglich ist. Eine Übersendung am Tage nach Vertragsschluss genügt nach den Vorstellungen des Ge­setzgebers (vergleiche BT-Drs. 16/11643, S. 70).

Als Konsequenz aus der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgericht Dortmund weist RA Jurisch von 123AGB darauf hin, dass entweder

- eBay Artikel nicht mehr im Auktionsformat, sondern nur noch als Sofort-Kauf angebo­ten werden sollten, oder
- die Widerrufsbelehrung generell nur noch die einmonatige Widerrufsfrist enthalten sollte.

Unter Federführung von RA Jurisch bietet 123AGB allen Webshop-Betreibern an, sich gegen Abmahnung zu schützen und bei der rechtlichen Gestaltung des Shops immer "up to date" zu sein.

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Wir schaffen Rechtssicherheit für Webshops im Internet
123agb.de
Ralph J. Jurisch
Langenölser Str. 1
59387 Ascheberg
ra.rjurisch@123-agb.de
02593 - 20 27 40
http://www.123agb.de



Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch von 123AGB hatte bereits in einem Pressebericht im August 2010 darauf hingewiesen, dass das 14-tägige Widerrufsrecht keinesfalls rechtssicher sei und eBay Verkäufer bei dieser Widerrufsfrist mit Abmahnungen rechnen müssten.

Der (nationale) Gesetzgeber hat zum 11.6.2010 die Möglichkeit eröffnet, auf der Internetplatt­form eBay dem Käufer nur eine 14-tägige Widerrufsfrist anzubieten, wenn unverzüglich nach dem Vertragsschluss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird, § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB.

Diese Auffassung ist nunmehr durch das Landgericht Dortmund in seinem Beschluss vom 7.4.2011 -20 O 19/11- bestätigt worden. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers wegen einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung (14 - Tage - Frist) rechtmä­ßig ist.
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der eBay - Verkäufer den Käufer die Wider­rufsbelehrung erst 49 Std. nach dem Vertragsschluss übersandt. Nach Auffassung des Landge­richt Dortmund genügt dieses nicht dem Kriterium der "Unverzüglichkeit". Der Händler hätte demnach die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen.
Eine Besonderheit ergab sich aufgrund des Zeitpunktes des Vertragsschlusses. Der BGH hat bereits seit langem für online - Auktionen entschieden, dass auf den Zeitpunkt der Abgabe des Höchstgebotes durch den "Bieter", nicht jedoch auf den Zeitablauf der Auktion abzustel­len ist (vergleiche BGH, Urteil vom 3.11.2004 - VIII ZR 375/03). Regelmäßig wird die Wi­derrufsbelehrung erst nach dem Ende der Auktion versand, da erst dann der Meistbietende feststeht. Liegen zwischen der Abgabe des Höchstgebotes und dem Ende der Auktion mehrere Tage, kann die Widerrufsbelehrung nicht mehr unverzüglich übersandt werden.
Bei Sofortkäufen gilt diese Rechtsprechung nicht, da der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Verkäufer erkennbar und eine unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung möglich ist. Eine Übersendung am Tage nach Vertragsschluss genügt nach den Vorstellungen des Ge­setzgebers (vergleiche BT-Drs. 16/11643, S. 70).

Als Konsequenz aus der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgericht Dortmund weist RA Jurisch von 123AGB darauf hin, dass entweder

- eBay Artikel nicht mehr im Auktionsformat, sondern nur noch als Sofort-Kauf angebo­ten werden sollten, oder
- die Widerrufsbelehrung generell nur noch die einmonatige Widerrufsfrist enthalten sollte.

Unter Federführung von RA Jurisch bietet 123AGB allen Webshop-Betreibern an, sich gegen Abmahnung zu schützen und bei der rechtlichen Gestaltung des Shops immer "up to date" zu sein.

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