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Zum Jahresende Geld ausgeben und dadurch Steuern sparen

Datum: Dienstag, der 05. Dezember 2017 @ 10:30:54 Thema: Deutsche Politik Infos

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und viele denken schon voller Vorfreude an die Weihnachtszeit. „Doch wer vor dem Jahresende noch einmal einen kurzen Blick auf die eigenen Steuerangelegenheiten wirft, kann sich selbst mit wenig Aufwand eine kleine Freude bereiten“, erklärt Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. „Hierzu sind nur einige kleine Handgriffe notwendig.“

Im Bereich der Werbungskosten billigt der Staat jedem Arbeitnehmer pro Jahr 1.000 Euro zu. Dazu zählen unter anderem berufliche Weiterbildungen. Wer die 1.000 Euro-Grenze überschreitet und die Mehrausgaben richtig angibt, bekommt einen Teil davon erstattet. Sollte zum Beispiel schon durch die Pendlerpauschale die Erstattungsgrenze für dieses Jahr erreicht worden sein, könnte man mit gezielten Ausgaben noch einmal kräftig Steuern sparen – etwa durch die Anschaffung eines neuen Arbeitslaptops. Hierfür ist aber eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig, der die betriebliche Nutzung bestätigt. Auch Umzugsauslagen durch einen beruflich bedingten Wohnungswechsel lassen sich als Werbungskosten absetzen. Der Pauschbetrag beträgt für Ledige 764 Euro, für Verheiratete 1.528 Euro. Grundlage hierfür ist §9 Bundesumzugskostengesetz (BUKG).

Des Weiteren lassen sich auch Arbeitskosten für die eigenen vier Wände absetzen. „Beispielsweise ein Tapetenwechsel, eine Renovierung des Badezimmers oder neue Fenster – die Lohnkosten für all diese Arbeiten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, erklärt Wilk. Handwerkerkosten von bis zu 6.000 Euro im Jahr könnten beim Finanzamt mit 20 Prozent berücksichtigt werden. Die Steuererstattung beträgt somit maximal 1.200 Euro und kann zusätzliches „Weihnachtsgeld“ bringen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Materialkosten steuerlich nicht begünstigt werden. Nur die Lohnkosten fallen unter die absetzungsfähigen Leistungen. Diese müssen daher separat in der Rechnung ausgewiesen sein. „Wer also noch nicht die 6.000 Euro-Grenze erreicht hat, könnte sich bis Jahresende noch einmal etwas gönnen“, so der Experte. „Prüfen Sie daher, ob der Höchstbetrag für die Lohnkosten schon erreicht wurde.“ Es kann sich finanziell lohnen, Rechnungen, die kurz vor Jahresende eingehen, noch in diesem Jahr zu begleichen oder auf den Januar zu schieben. Allerdings müssen alle zu zahlenden Rechnungen per Überweisung getätigt werden. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

Aber nicht nur bei Handwerkerarbeiten lassen sich Steuern sparen, sondern auch im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, beispielsweise Kosten für die Pflege eines alten oder kranken Menschen im Haushalt, für eine private Kinderbetreuung oder der Lohn für eine Haushaltshilfe. Auch Gartenarbeiten oder der Winterdienst können unter diesen Punkt fallen. Für diese haushaltsnahen Dienstleistungen können Lohnkosten bis zu 20.000 Euro zu einem Fünftel, also bis zu 4.000 Euro, in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Sollte es sich bei der Anstellung um einen Minijob handeln, bietet es sich an, das Arbeitsverhältnis über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale anzumelden. Dort erhalten alle Interessierten auch weiterführende Informationen zur Beschäftigung von Minijobbern.

Für Ehepaare, die sich erst spät in diesem Jahr das Ja-Wort geben, ist dies ein Glücksfall, denn aus steuerlicher Sicht gelten sie für das ganze Jahr als verheiratet. Dadurch kann das Paar von der meist günstigeren Zusammenveranlagung profitieren. „Das lohnt sich vor allem dann, wenn ein Ehepartner das Haupteinkommen erzielt oder Alleinverdiener ist“, erklärt Wilk.

Vor der Weihnachtszeit ist auch das Thema Spenden wieder allgegenwärtig. „Hier können die Menschen etwas Gutes tun, was gleichzeitig durch den Staat steuerlich gefördert wird“, meint Wilk. Für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gilt bis 200 Euro eine vereinfachte Nachweispflicht. Es reicht also ein Kontoauszug mit der überwiesenen Spende. Bei höheren Spenden ist eine Zuwendungsbestätigung notwendig. Diese ist beim Spendenempfänger erhältlich.

Hg.: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Geschäftsführerin: Anne Ueberfeldt Hölderlinstraße 1 55131 Mainz

Ansprechpartner für die Presse: BESTFALL GmbH – Agentur für Public Relations
Tel: 06131 / 9 45 18-11 Fax: 06131 / 9 45 18-22 E-Mail: presse@bestfall.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> BenjaminKling << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Das Jahr neigt sich dem Ende zu und viele denken schon voller Vorfreude an die Weihnachtszeit. „Doch wer vor dem Jahresende noch einmal einen kurzen Blick auf die eigenen Steuerangelegenheiten wirft, kann sich selbst mit wenig Aufwand eine kleine Freude bereiten“, erklärt Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. „Hierzu sind nur einige kleine Handgriffe notwendig.“

Im Bereich der Werbungskosten billigt der Staat jedem Arbeitnehmer pro Jahr 1.000 Euro zu. Dazu zählen unter anderem berufliche Weiterbildungen. Wer die 1.000 Euro-Grenze überschreitet und die Mehrausgaben richtig angibt, bekommt einen Teil davon erstattet. Sollte zum Beispiel schon durch die Pendlerpauschale die Erstattungsgrenze für dieses Jahr erreicht worden sein, könnte man mit gezielten Ausgaben noch einmal kräftig Steuern sparen – etwa durch die Anschaffung eines neuen Arbeitslaptops. Hierfür ist aber eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig, der die betriebliche Nutzung bestätigt. Auch Umzugsauslagen durch einen beruflich bedingten Wohnungswechsel lassen sich als Werbungskosten absetzen. Der Pauschbetrag beträgt für Ledige 764 Euro, für Verheiratete 1.528 Euro. Grundlage hierfür ist §9 Bundesumzugskostengesetz (BUKG).

Des Weiteren lassen sich auch Arbeitskosten für die eigenen vier Wände absetzen. „Beispielsweise ein Tapetenwechsel, eine Renovierung des Badezimmers oder neue Fenster – die Lohnkosten für all diese Arbeiten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, erklärt Wilk. Handwerkerkosten von bis zu 6.000 Euro im Jahr könnten beim Finanzamt mit 20 Prozent berücksichtigt werden. Die Steuererstattung beträgt somit maximal 1.200 Euro und kann zusätzliches „Weihnachtsgeld“ bringen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Materialkosten steuerlich nicht begünstigt werden. Nur die Lohnkosten fallen unter die absetzungsfähigen Leistungen. Diese müssen daher separat in der Rechnung ausgewiesen sein. „Wer also noch nicht die 6.000 Euro-Grenze erreicht hat, könnte sich bis Jahresende noch einmal etwas gönnen“, so der Experte. „Prüfen Sie daher, ob der Höchstbetrag für die Lohnkosten schon erreicht wurde.“ Es kann sich finanziell lohnen, Rechnungen, die kurz vor Jahresende eingehen, noch in diesem Jahr zu begleichen oder auf den Januar zu schieben. Allerdings müssen alle zu zahlenden Rechnungen per Überweisung getätigt werden. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

Aber nicht nur bei Handwerkerarbeiten lassen sich Steuern sparen, sondern auch im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, beispielsweise Kosten für die Pflege eines alten oder kranken Menschen im Haushalt, für eine private Kinderbetreuung oder der Lohn für eine Haushaltshilfe. Auch Gartenarbeiten oder der Winterdienst können unter diesen Punkt fallen. Für diese haushaltsnahen Dienstleistungen können Lohnkosten bis zu 20.000 Euro zu einem Fünftel, also bis zu 4.000 Euro, in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Sollte es sich bei der Anstellung um einen Minijob handeln, bietet es sich an, das Arbeitsverhältnis über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale anzumelden. Dort erhalten alle Interessierten auch weiterführende Informationen zur Beschäftigung von Minijobbern.

Für Ehepaare, die sich erst spät in diesem Jahr das Ja-Wort geben, ist dies ein Glücksfall, denn aus steuerlicher Sicht gelten sie für das ganze Jahr als verheiratet. Dadurch kann das Paar von der meist günstigeren Zusammenveranlagung profitieren. „Das lohnt sich vor allem dann, wenn ein Ehepartner das Haupteinkommen erzielt oder Alleinverdiener ist“, erklärt Wilk.

Vor der Weihnachtszeit ist auch das Thema Spenden wieder allgegenwärtig. „Hier können die Menschen etwas Gutes tun, was gleichzeitig durch den Staat steuerlich gefördert wird“, meint Wilk. Für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gilt bis 200 Euro eine vereinfachte Nachweispflicht. Es reicht also ein Kontoauszug mit der überwiesenen Spende. Bei höheren Spenden ist eine Zuwendungsbestätigung notwendig. Diese ist beim Spendenempfänger erhältlich.

Hg.: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Geschäftsführerin: Anne Ueberfeldt Hölderlinstraße 1 55131 Mainz

Ansprechpartner für die Presse: BESTFALL GmbH – Agentur für Public Relations
Tel: 06131 / 9 45 18-11 Fax: 06131 / 9 45 18-22 E-Mail: presse@bestfall.de


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