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Rückwirkendes Widerrufsrecht bei Altverträgen von Lebensversicherungen

Datum: Montag, der 04. Oktober 2010 @ 09:43:14 Thema: Deutsche Politik Infos

BGH bestätigt Urteil des Landgerichts Bamberg

Die Lebensversicherungen stehen unter Druck. Ist der Altersvorsorge- und Vermögensaufbauklassiker ein Auslaufmodell? Die Versicherungsgesellschaften sehen Milliardenklagen entgegen. Der BGH hat mit dem Anerkenntnisurteil vom 29.07.2009 (AZ: I ZR 22/07) das Urteil des Landgerichts Bamberg (AZ: 2 0 764/04) bestätigt, dass eine Lebensversicherung mit Ratenzuschlag auf die Jahresprämie ein Verbraucherkredit darstellt. Die sensationelle Folge für Versicherungskunden ist, dass diese ihre KLV-Verträge heute noch widerrufen können und die Versicherung sämtliche Beiträge zuzüglich Zinsen erstatten muss. Hintergrund ist, dass ein Verbraucherkredit laut § 355 BGB von dem Verbraucher innerhalb 14 Tagen widerrufen werden kann. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher unbefristet auch bei Altverträgen heute noch zu, wenn und soweit er über sein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt worden ist. Der Widerruf führt zur Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge zuzüglich Verzinsung. Dies ist für viele Anleger von Kapitallebensversicherungen äußerst interessant. Da der normale Rückkaufswert in der Regel in den ersten Jahren nur 30 bis 50 % der Beiträge entspricht. Auch haben viele Lebensversicherungen beim Anlegen der Versicherungsbeiträge primär im Bereich der fondsgebundenen KLV und RLV nicht unerhebliche Verluste erlitten. Primär trifft das für Verträge ab in Krafttretung des § 355 BGB am 01.08.2002 zu. Die Anwendung dieser höchstrichterlichen Instanz bezüglich der Altverträge bedarf einer gesonderten Prüfung. Die derzeitige Devise der Versicherungsgesellschaften ist das Prinzip "Kopf in den Sand stecken". Zwar besteht die Möglichkeit beim Anleger jederzeit auch für die bereits bestehenden Verträge eine Widerrufsbelehrung rückwirkend zu erteilen, jedoch wäre das für die meisten Versicherungsgesellschaften fatal. Da unzufriedene Anleger auf ihr noch derzeitig gültiges, unbefristetes Widerrufsrecht hingewiesen würden und somit dem Anleger die Möglichkeit zum Ausstieg eröffnet wird. Die Geschäftsleitung der Firma Zeitgeist FinanzManagement hat sich dem fairen und transparenten Umgang mit Anlegern verschrieben. Sollten Sie Rückfragen in dieser Angelegenheit haben oder Hilfestellungen benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Die Zeitgeist FinanzManagement KG analysiert und wertet Ihre persönliche Situation nach dem 2+2 Prinzip aus. 2 Stunden Analyse und Auswertung plus 2 Stunden Beratung ergibt ihre optimierte Steuer- und Finanzzukunft.
Zeitgeist FinanzManagement KG
Patrick Zubac
Friedrichstr. 15
70174
Stuttgart
presse@Zeitgeist-FinanzManagement.de
+49 711 490 39 810
http://Zeitgeist-FinanzManagement.de



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Die Lebensversicherungen stehen unter Druck. Ist der Altersvorsorge- und Vermögensaufbauklassiker ein Auslaufmodell? Die Versicherungsgesellschaften sehen Milliardenklagen entgegen. Der BGH hat mit dem Anerkenntnisurteil vom 29.07.2009 (AZ: I ZR 22/07) das Urteil des Landgerichts Bamberg (AZ: 2 0 764/04) bestätigt, dass eine Lebensversicherung mit Ratenzuschlag auf die Jahresprämie ein Verbraucherkredit darstellt. Die sensationelle Folge für Versicherungskunden ist, dass diese ihre KLV-Verträge heute noch widerrufen können und die Versicherung sämtliche Beiträge zuzüglich Zinsen erstatten muss. Hintergrund ist, dass ein Verbraucherkredit laut § 355 BGB von dem Verbraucher innerhalb 14 Tagen widerrufen werden kann. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher unbefristet auch bei Altverträgen heute noch zu, wenn und soweit er über sein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt worden ist. Der Widerruf führt zur Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge zuzüglich Verzinsung. Dies ist für viele Anleger von Kapitallebensversicherungen äußerst interessant. Da der normale Rückkaufswert in der Regel in den ersten Jahren nur 30 bis 50 % der Beiträge entspricht. Auch haben viele Lebensversicherungen beim Anlegen der Versicherungsbeiträge primär im Bereich der fondsgebundenen KLV und RLV nicht unerhebliche Verluste erlitten. Primär trifft das für Verträge ab in Krafttretung des § 355 BGB am 01.08.2002 zu. Die Anwendung dieser höchstrichterlichen Instanz bezüglich der Altverträge bedarf einer gesonderten Prüfung. Die derzeitige Devise der Versicherungsgesellschaften ist das Prinzip "Kopf in den Sand stecken". Zwar besteht die Möglichkeit beim Anleger jederzeit auch für die bereits bestehenden Verträge eine Widerrufsbelehrung rückwirkend zu erteilen, jedoch wäre das für die meisten Versicherungsgesellschaften fatal. Da unzufriedene Anleger auf ihr noch derzeitig gültiges, unbefristetes Widerrufsrecht hingewiesen würden und somit dem Anleger die Möglichkeit zum Ausstieg eröffnet wird. Die Geschäftsleitung der Firma Zeitgeist FinanzManagement hat sich dem fairen und transparenten Umgang mit Anlegern verschrieben. Sollten Sie Rückfragen in dieser Angelegenheit haben oder Hilfestellungen benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
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