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Bundesärztekammer fordert: Kein Mittelentzug aus dem Gesundheitsfonds!

Datum: Sonntag, der 01. Juni 2014 @ 23:41:09 Thema: Deutsche Politik Infos

Berlin (ots) - Der 117. Deutsche Ärztetag hat davor gewarnt, dem Gesundheitsfonds Finanzmittel aus dem Bundeshaushalt zu entziehen.

Das Geld müsse der medizinischen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen.

Hintergrund ist, dass das Haushaltsbegleitgesetz wegen der vergleichsweise guten Finanzlage der Krankenkassen eine Kürzung der Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds für die Jahre 2014 und 2015 vorsieht.

Diese Mittel sollten "für die dringend anstehenden Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgung der Bevölkerung genutzt werden, so zum Beispiel für die Finanzierung der ambulanten Weiterbildungsabschnitte oder von Präventionsleistungen", so der Ärztetag.

Pressekontakt:

Bundesärztekammer
Stabsbereich Politik und Kommunikation
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin

Tel. 030-400456700
Fax. 030-400456707
presse@baek.de
www.baek.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/9062/2748800/kein-mittelentzug-aus-dem-gesundheitsfonds-pressemitteilung-der-bundesaerztekammer von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.


Berlin (ots) - Der 117. Deutsche Ärztetag hat davor gewarnt, dem Gesundheitsfonds Finanzmittel aus dem Bundeshaushalt zu entziehen.

Das Geld müsse der medizinischen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen.

Hintergrund ist, dass das Haushaltsbegleitgesetz wegen der vergleichsweise guten Finanzlage der Krankenkassen eine Kürzung der Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds für die Jahre 2014 und 2015 vorsieht.

Diese Mittel sollten "für die dringend anstehenden Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgung der Bevölkerung genutzt werden, so zum Beispiel für die Finanzierung der ambulanten Weiterbildungsabschnitte oder von Präventionsleistungen", so der Ärztetag.

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Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/9062/2748800/kein-mittelentzug-aus-dem-gesundheitsfonds-pressemitteilung-der-bundesaerztekammer von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.






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