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Notfallbehandlung trotz Beitragsrückstand in der Krankenversicherung

Datum: Freitag, der 30. Januar 2015 @ 16:07:32 Thema: Deutsche Politik Infos

Bei Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Teil neu definiert.
Die Absicht, jeden mit Versicherungsschutz auszustatten, hat gerade im Bereich säumiger Beitragszahler zu Veränderungen geführt.

Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, erhält immer noch eingeschränkten Versicherungsschutz. Geregelt sind diese Maßnahmen im SGB V § 16. Versicherungsschutz ist demnach gegeben für Notfallbehandlungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie Schmerzbehandlungen. Doch wie sieht es bei chronisch kranken Personen aus. Klar definiert ist dieser Punkt nicht, somit jedoch auch nicht ausgeschlossen. Führt die Nichtbehandlung einer chronischen Erkrankung wie z.B. Diabetes nicht zwangsläufig zum Notfall? Ist somit der eingeschränkte Versicherungsschutz auch im Bereich der Behandlung chronischer Erkrankungen in Betracht zu ziehen?
In einem Fall folgte bereits die Krankenkasse dieser Argumentation, hierbei dürfte es keine Rolle spielen, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenkasse handelt, da der eingeschränkte Versicherungsschutz bei beiden Systemen denselben Kriterien unterliegen sollte.
Eine Rückkehr in den „normalen Versicherungsstatus“ ermöglicht meist erst die komplette Tilgung der rückständigen Beiträge. Wer einmal in dieser Situation ist, hat es sicherlich schwer. Auf Behandlung muss man aber trotzdem nicht verzichten.

Transparent24
Henry Wolter
Großscheider Str. 1
53819 Neunkirchen Seelscheid
http://www.transparent24.de/Krankenversicherung/Betriebliche%20Krankenversicherung/


Bei Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Teil neu definiert.
Die Absicht, jeden mit Versicherungsschutz auszustatten, hat gerade im Bereich säumiger Beitragszahler zu Veränderungen geführt.

Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, erhält immer noch eingeschränkten Versicherungsschutz. Geregelt sind diese Maßnahmen im SGB V § 16. Versicherungsschutz ist demnach gegeben für Notfallbehandlungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie Schmerzbehandlungen. Doch wie sieht es bei chronisch kranken Personen aus. Klar definiert ist dieser Punkt nicht, somit jedoch auch nicht ausgeschlossen. Führt die Nichtbehandlung einer chronischen Erkrankung wie z.B. Diabetes nicht zwangsläufig zum Notfall? Ist somit der eingeschränkte Versicherungsschutz auch im Bereich der Behandlung chronischer Erkrankungen in Betracht zu ziehen?
In einem Fall folgte bereits die Krankenkasse dieser Argumentation, hierbei dürfte es keine Rolle spielen, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenkasse handelt, da der eingeschränkte Versicherungsschutz bei beiden Systemen denselben Kriterien unterliegen sollte.
Eine Rückkehr in den „normalen Versicherungsstatus“ ermöglicht meist erst die komplette Tilgung der rückständigen Beiträge. Wer einmal in dieser Situation ist, hat es sicherlich schwer. Auf Behandlung muss man aber trotzdem nicht verzichten.

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