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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Mangelhafte Ware muss laut EuGH nicht immer zurückgeschickt werden

Veröffentlicht am Freitag, dem 24. Mai 2019 @ 13:30:26 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einmal mehr Verbraucherrechte gestärkt. In einem Grundsatzurteil haben die Richter in Luxemburg entschieden, dass im Internet bestellte Ware nicht in jedem Fall vom Käufer zurückgesendet werden muss, wenn sie Mängel aufweist. ARAG Experten erläutern das Urteil im Detail.

Widerrufsrecht und Rücksendung

Online-Kunden haben ab dem Tag der Lieferung in der Regel 14 Tage das Recht, die Ware zurückzusenden; und zwar ohne dies begründen zu müssen. Der Händler hat keine Möglichkeit, dieses Widerrufsrecht zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzuschränken. Waren wie Theaterkarten oder Lebensmittel sind allerdings genauso von der Rückgabe ausgeschlossen wie kopierbare Datenträger und CDs ohne Originalverpackung. Bei der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie wurde beschlossen, dass Kunden die Kosten für Rücksendungen allerdings selbst tragen müssen, wenn sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im ersten Moment scheint diese Regelung eine schlechte Nachricht für Kunden zu sein und eine gute für Online-Shops, die oft eine hohe Retourenquote haben. Besonders Online-Shops für Bekleidung und Technikartikel, bei denen extrem viele Bestellungen nach erster Inaugenscheinnahme zurückgeschickt werden, können so viel Geld sparen. Das sollte man aber differenziert betrachten. Online-Shops, die darauf bestehen, dass Kunden die Retouren selbst bezahlen, werden seit Einführung dieser Regelung weniger besucht. Viele andere Online-Shops übernehmen Retourkosten für ihre Kunden aus Kulanz. Ist die Ware mangelhaft, kann die Ware sowieso auf Kosten des Händlers zurückgeschickt werden. Aber was ist, wenn die Rücksendung trotz allem zur Zumutung wird? Damit haben sich die obersten Richter der Europäischen Union (EU) jetzt beschäftigt.

Das aktuelle Urteil

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Partyzelt. Als das Zelt aufgebaut wurde, bemerkte der Kunde Mängel und forderte eine Nachbesserung. Er informierte den Hersteller, dass das Zelt hierfür auf seinem Grundstück bereitstehe. Der Hersteller reagierte nicht. Nach geltendem Recht musste er das auch nicht, denn Hersteller oder auch Händler können einen Rückversand an die eigene Adresse verlangen. Der EuGH bestätigte diese Regelung auch, allerdings nur für "kompakte Verbrauchsgüter". Laut dem aktuellen Urteil muss der Rückversand des mangelbehafteten Produktes aber praktikabel und zumutbar sein. Bei besonders großer oder sperriger Ware scheidet dies aus (Az.: C-52/18). Bei dem Partyzelt mit Außenmaßen von fünf mal sechs Metern besteht somit ein Anspruch auf Reparatur vor Ort, so die ARAG Experten. Die Einzelheiten sind nun Sache der nationalen Gesetze und Gerichte.

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einmal mehr Verbraucherrechte gestärkt. In einem Grundsatzurteil haben die Richter in Luxemburg entschieden, dass im Internet bestellte Ware nicht in jedem Fall vom Käufer zurückgesendet werden muss, wenn sie Mängel aufweist. ARAG Experten erläutern das Urteil im Detail.

Widerrufsrecht und Rücksendung

Online-Kunden haben ab dem Tag der Lieferung in der Regel 14 Tage das Recht, die Ware zurückzusenden; und zwar ohne dies begründen zu müssen. Der Händler hat keine Möglichkeit, dieses Widerrufsrecht zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzuschränken. Waren wie Theaterkarten oder Lebensmittel sind allerdings genauso von der Rückgabe ausgeschlossen wie kopierbare Datenträger und CDs ohne Originalverpackung. Bei der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie wurde beschlossen, dass Kunden die Kosten für Rücksendungen allerdings selbst tragen müssen, wenn sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im ersten Moment scheint diese Regelung eine schlechte Nachricht für Kunden zu sein und eine gute für Online-Shops, die oft eine hohe Retourenquote haben. Besonders Online-Shops für Bekleidung und Technikartikel, bei denen extrem viele Bestellungen nach erster Inaugenscheinnahme zurückgeschickt werden, können so viel Geld sparen. Das sollte man aber differenziert betrachten. Online-Shops, die darauf bestehen, dass Kunden die Retouren selbst bezahlen, werden seit Einführung dieser Regelung weniger besucht. Viele andere Online-Shops übernehmen Retourkosten für ihre Kunden aus Kulanz. Ist die Ware mangelhaft, kann die Ware sowieso auf Kosten des Händlers zurückgeschickt werden. Aber was ist, wenn die Rücksendung trotz allem zur Zumutung wird? Damit haben sich die obersten Richter der Europäischen Union (EU) jetzt beschäftigt.

Das aktuelle Urteil

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Partyzelt. Als das Zelt aufgebaut wurde, bemerkte der Kunde Mängel und forderte eine Nachbesserung. Er informierte den Hersteller, dass das Zelt hierfür auf seinem Grundstück bereitstehe. Der Hersteller reagierte nicht. Nach geltendem Recht musste er das auch nicht, denn Hersteller oder auch Händler können einen Rückversand an die eigene Adresse verlangen. Der EuGH bestätigte diese Regelung auch, allerdings nur für "kompakte Verbrauchsgüter". Laut dem aktuellen Urteil muss der Rückversand des mangelbehafteten Produktes aber praktikabel und zumutbar sein. Bei besonders großer oder sperriger Ware scheidet dies aus (Az.: C-52/18). Bei dem Partyzelt mit Außenmaßen von fünf mal sechs Metern besteht somit ein Anspruch auf Reparatur vor Ort, so die ARAG Experten. Die Einzelheiten sind nun Sache der nationalen Gesetze und Gerichte.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

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