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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Weihnachtsmann an der Hausfassade - Welche Deko ist erlaubt?

Veröffentlicht am Freitag, dem 30. November 2018 @ 11:30:41 auf Deutsche-Politik-News.de

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Ultimative Weihnachtsdekoration, Geschmacksverirrung oder Sicherheitsrisikö

Der erste Advent steht vor der Tür! "Allüberall auf den Tannenspitzen sah ich goldene Lichtlein sitzen." Doch manchen Zeitgenossen reicht diese besinnliche Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich allerdings über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was erlaubt ist, wissen ARAG Experten.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen; Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig und somit unwirksam. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Echte Kerzen am Weihnachtsbaum?

Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument, die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). ARAG Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.

Was ist, wenn die Weihnachtsbeleuchtung den Nachbarn stört?

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die ARAG Experten.

Was muss man bei der Weihnachtsdeko im Treppenhaus beachten?

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus grundsätzlich nutzen, entschied der Bundesgerichtshof. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (BGH, Az.: V ZR 46/06). Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89). Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus - egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten - die übrigen aber Mieter stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Stichwort Weihnachtsduft

In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man ihn im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall das Einparfümieren eines Treppenhauses verboten und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet. Für die Richter war der Duft eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Darf der Weihnachtsmann an Mietshausfassaden klettern?

Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Download des Textes unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2649/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ultimative Weihnachtsdekoration, Geschmacksverirrung oder Sicherheitsrisikö

Der erste Advent steht vor der Tür! "Allüberall auf den Tannenspitzen sah ich goldene Lichtlein sitzen." Doch manchen Zeitgenossen reicht diese besinnliche Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich allerdings über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was erlaubt ist, wissen ARAG Experten.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen; Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig und somit unwirksam. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Echte Kerzen am Weihnachtsbaum?

Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument, die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). ARAG Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.

Was ist, wenn die Weihnachtsbeleuchtung den Nachbarn stört?

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die ARAG Experten.

Was muss man bei der Weihnachtsdeko im Treppenhaus beachten?

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus grundsätzlich nutzen, entschied der Bundesgerichtshof. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (BGH, Az.: V ZR 46/06). Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89). Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus - egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten - die übrigen aber Mieter stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Stichwort Weihnachtsduft

In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man ihn im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall das Einparfümieren eines Treppenhauses verboten und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet. Für die Richter war der Duft eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Darf der Weihnachtsmann an Mietshausfassaden klettern?

Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

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ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
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