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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Nachschieben von Kündigungsgründen bei fristloser Kündigung möglich?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 30. März 2017 @ 21:29:27 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Kündigung muss nicht begründet werden

Zunächst einmal müssen Arbeitgeber eine Kündigung in der Regel nicht begründen. Arbeitnehmer wundern sich in der Praxis zwar immer wieder, dass sich in ihrem Kündigungsschreiben überhaupt keine Begründung findet. Der Arbeitgeber ist allerdings grundsätzlich nicht dazu verpflichtet seine Kündigung zu begründen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag dies vorsieht. Daraus ergibt sich, dass es für Arbeitgeber regelmäßig sinnvoll ist, auf eine Begründung zu verzichten und dann ggf. erst später im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die maßgeblichen Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen.

Nachschieben von weiteren Kündigungsgründen

Was aber, wenn nun der Arbeitgeber trotzdem Gründe im Kündigungsschreiben angegeben hat und sich später aber auf andere Kündigungsgründe stützen will? In diesem Fall ist es möglich, weitere Kündigungsgründe nachzuschieben. Dies hat das Landgericht Mainz in einem aktuellen Urteil entschieden, in dem es zwar nicht um die Kündigung eines Arbeitnehmers ging, das sich aber auf eine solche übertagen lassen dürfte (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 - 2 O 329/13 -, juris).

Kündigungsgründe können im Prozess nachgeschoben werden

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen solle, wenn er, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, Kündigungsgründe teilweise bereits im Kündigungsschreiben angegeben hat. Voraussetzung dafür sei aber, dass die nachgeschobenen Gründe bereits bei Ausspruch der Kündigung vorlagen. Das Landgericht Mainz: "Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs an und der Arbeitgeber ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet" (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 - 2 O 329/13 -, juris).

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber

Arbeitgebern ist grundsätzlich zu empfehlen, die Kündigung erst gar nicht zu begründen. Dann stellt sich das Thema des Nachschiebens von Gründen nicht. Weiter sollte unbedingt auf die Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen für den Ausspruch der fristlosen Kündigung geachtet werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, kann nur noch ordentlich gekündigt werden, also unter Wahrung der entsprechenden Frist. Eine solche ordentliche Kündigung kann aber wiederum mitunter im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Das führt in der Praxis dann manchmal dazu, dass das Kündigungsrecht allein aufgrund des Fristablaufs nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam und kann vom Arbeitnehmer allein deshalb erfolgreich angegriffen werden.

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber

Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal "Fernsehanwalt" werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

24.3.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Kündigung muss nicht begründet werden

Zunächst einmal müssen Arbeitgeber eine Kündigung in der Regel nicht begründen. Arbeitnehmer wundern sich in der Praxis zwar immer wieder, dass sich in ihrem Kündigungsschreiben überhaupt keine Begründung findet. Der Arbeitgeber ist allerdings grundsätzlich nicht dazu verpflichtet seine Kündigung zu begründen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag dies vorsieht. Daraus ergibt sich, dass es für Arbeitgeber regelmäßig sinnvoll ist, auf eine Begründung zu verzichten und dann ggf. erst später im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die maßgeblichen Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen.

Nachschieben von weiteren Kündigungsgründen

Was aber, wenn nun der Arbeitgeber trotzdem Gründe im Kündigungsschreiben angegeben hat und sich später aber auf andere Kündigungsgründe stützen will? In diesem Fall ist es möglich, weitere Kündigungsgründe nachzuschieben. Dies hat das Landgericht Mainz in einem aktuellen Urteil entschieden, in dem es zwar nicht um die Kündigung eines Arbeitnehmers ging, das sich aber auf eine solche übertagen lassen dürfte (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 - 2 O 329/13 -, juris).

Kündigungsgründe können im Prozess nachgeschoben werden

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen solle, wenn er, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, Kündigungsgründe teilweise bereits im Kündigungsschreiben angegeben hat. Voraussetzung dafür sei aber, dass die nachgeschobenen Gründe bereits bei Ausspruch der Kündigung vorlagen. Das Landgericht Mainz: "Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs an und der Arbeitgeber ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet" (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 - 2 O 329/13 -, juris).

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber

Arbeitgebern ist grundsätzlich zu empfehlen, die Kündigung erst gar nicht zu begründen. Dann stellt sich das Thema des Nachschiebens von Gründen nicht. Weiter sollte unbedingt auf die Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen für den Ausspruch der fristlosen Kündigung geachtet werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, kann nur noch ordentlich gekündigt werden, also unter Wahrung der entsprechenden Frist. Eine solche ordentliche Kündigung kann aber wiederum mitunter im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Das führt in der Praxis dann manchmal dazu, dass das Kündigungsrecht allein aufgrund des Fristablaufs nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam und kann vom Arbeitnehmer allein deshalb erfolgreich angegriffen werden.

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