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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Kündigung von Bausparverträgen aktuell: LG Karlsruhe stärkt Rechte der Bausparer

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 02. Dezember 2015 @ 17:08:10 auf Deutsche-Politik-News.de

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Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem am 09.10.2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 O 126/15) die Rechte von Bausparern deutlich gestärkt.

Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem am 09.10.2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 O 126/15) die Rechte von Bausparern deutlich gestärkt. Wie die Zeitschrift Finanztest in deren aktuellen Ausgabe berichtet, darf eine Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Kunde noch einen Darlehensanspruch hat. Setzt sich diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung durch, wären laut Einschätzung der Zeitschrift Finanztest über 200.000 seitens deutscher Bausparkassen ausgesprochene Kündigungen rechtswidrig.

Kläger wendet sich gegen Kündigung des Bausparvertrages

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Bausparer gegen die seitens der Badenia Bausparkasse erfolgte Kündigung des Bausparvertrages geklagt. Diese hatte den zu diesem Zeitpunkt zuteilungsreifen, jedoch noch nicht voll besparten Bausparvertrag mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 489 I Nr. 3 BGB gekündigt.

LG Karlsruhe: Anspruch des Bausparers auf Darlehen grundsätzlich unkündbar

Das Landgericht Karlsruhe hat in dessen Entscheidungsgründen - so der Finanztest Bericht weiter - die Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsregeln auf Bausparverträge verneint. Auch die Tatsache, dass der Kläger das Darlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch überhaupt nicht abgerufen habe, könne nach Auffassung des LG Karlsruhe nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden. Vielmehr - so das Fazit des LG Karlsruhe - sei der Anspruch des Bausparers, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, als grundsätzlich unkündbar einzustufen.

Zeitschrift Finanztest: Rund 200.000 Kündigungen könnten rechtswidrig sein

Laut Einschätzung der Zeitschrift Finanztest könnten von der Entscheidung des LG Karlsruhe über 200.000 seitens der Bausparkassen in jüngster Zeit ausgesprochene Kündigungen betroffen sein. Um Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen loszuwerden, waren die Bausparkassen verstärkt

dazu übergegangen, Bausparverträge, die bereits seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif sind, zu kündigen.

Auch LG Stuttgart entscheidet zugunsten der Bausparer

Wie die Stuttgarter Zeitung in deren Samstagsausgabe vom 29.11.2015 berichtet, hat das LG Stuttgart in der vergangenen Woche zugunsten einer Bausparerin entschieden, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Wüstenrot Bausparkasse gewandt hatte. Ähnlich wie in dem seitens des LG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Wüstenrot Bausparkasse ihre Kündigung darauf gestützt, dass die Klägerin das Darlehen nicht in Anspruch genommen habe, obwohl der Vertrag bereits seit längerem zuteilungsreif gewesen sei.

Dem widersprach das LG Stuttgart in dessen Entscheidung und entschied, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt worden sei und zu unveränderten Bedingungen fortbestehen müsse.

Was können betroffene Bausparer jetzt tun?

Betroffene Bausparer, die von einer Kündigung ihres Bausparvertrages betroffen sind, müssen selbige nicht einfach hinnehmen, sondern haben - nicht zuletzt dank des Urteils des LG Karlsruhe - die Möglichkeit, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Falle einer gegen sie ergangenen Kündigung sollten betroffene Bausparer unbedingt den Rat einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage https://akh-h.de/news/kuendigung-von-bausparvertraegen-aktuell-lg-karlsruhe-staerkt-rechte-der-bausparer
Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - seit 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
Andreas Frank
Freihofstrasse 6
73730 Esslingen
a.frank@akh-h.de
0711-9308110
http://www.akh-h.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem am 09.10.2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 O 126/15) die Rechte von Bausparern deutlich gestärkt.

Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem am 09.10.2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 O 126/15) die Rechte von Bausparern deutlich gestärkt. Wie die Zeitschrift Finanztest in deren aktuellen Ausgabe berichtet, darf eine Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Kunde noch einen Darlehensanspruch hat. Setzt sich diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung durch, wären laut Einschätzung der Zeitschrift Finanztest über 200.000 seitens deutscher Bausparkassen ausgesprochene Kündigungen rechtswidrig.

Kläger wendet sich gegen Kündigung des Bausparvertrages

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Bausparer gegen die seitens der Badenia Bausparkasse erfolgte Kündigung des Bausparvertrages geklagt. Diese hatte den zu diesem Zeitpunkt zuteilungsreifen, jedoch noch nicht voll besparten Bausparvertrag mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 489 I Nr. 3 BGB gekündigt.

LG Karlsruhe: Anspruch des Bausparers auf Darlehen grundsätzlich unkündbar

Das Landgericht Karlsruhe hat in dessen Entscheidungsgründen - so der Finanztest Bericht weiter - die Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsregeln auf Bausparverträge verneint. Auch die Tatsache, dass der Kläger das Darlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch überhaupt nicht abgerufen habe, könne nach Auffassung des LG Karlsruhe nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden. Vielmehr - so das Fazit des LG Karlsruhe - sei der Anspruch des Bausparers, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, als grundsätzlich unkündbar einzustufen.

Zeitschrift Finanztest: Rund 200.000 Kündigungen könnten rechtswidrig sein

Laut Einschätzung der Zeitschrift Finanztest könnten von der Entscheidung des LG Karlsruhe über 200.000 seitens der Bausparkassen in jüngster Zeit ausgesprochene Kündigungen betroffen sein. Um Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen loszuwerden, waren die Bausparkassen verstärkt

dazu übergegangen, Bausparverträge, die bereits seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif sind, zu kündigen.

Auch LG Stuttgart entscheidet zugunsten der Bausparer

Wie die Stuttgarter Zeitung in deren Samstagsausgabe vom 29.11.2015 berichtet, hat das LG Stuttgart in der vergangenen Woche zugunsten einer Bausparerin entschieden, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Wüstenrot Bausparkasse gewandt hatte. Ähnlich wie in dem seitens des LG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Wüstenrot Bausparkasse ihre Kündigung darauf gestützt, dass die Klägerin das Darlehen nicht in Anspruch genommen habe, obwohl der Vertrag bereits seit längerem zuteilungsreif gewesen sei.

Dem widersprach das LG Stuttgart in dessen Entscheidung und entschied, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt worden sei und zu unveränderten Bedingungen fortbestehen müsse.

Was können betroffene Bausparer jetzt tun?

Betroffene Bausparer, die von einer Kündigung ihres Bausparvertrages betroffen sind, müssen selbige nicht einfach hinnehmen, sondern haben - nicht zuletzt dank des Urteils des LG Karlsruhe - die Möglichkeit, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Falle einer gegen sie ergangenen Kündigung sollten betroffene Bausparer unbedingt den Rat einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei in Anspruch nehmen.

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